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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 13/2026
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockenheim

für das Jahr 2026 vom 23.03.2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Realsteuern wurden in der Satzung der Ockenheim über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 11.12.2024 wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf

345 v. H.

- Grundsteuer B auf

465 v. H.

- Gewerbesteuer auf

380 v. H.

Die Angaben zu den Steuersätzen für die Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer erfolgen in der Haushaltssatzung nur deklaratorisch.

Die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, wird festgesetzt:(Beträge pro Jahr)

- für den ersten Hund auf

48 Euro

- für den zweiten Hund auf

60 Euro

- für jeden weiteren Hund auf

72 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund auf

192 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund auf

240 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund auf

288 Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1. Wirtschaftswegebeiträge: 0,0025 € Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche im Außenbereich

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 13.213.713,62 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 13.228.518,62 Euro und zum 31.12.2026  —  13.229.013,62 Euro.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 Euro überschritten sind.

§ 9 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind einzeln im Teilhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Ockenheim, den 23.03.2026
Dienstsiegel, gez. Sabine Maidhof, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.03.2026 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Haushaltplan liegt zur Einsichtnahme 

vom Freitag, 27.03.2026 bis Mittwoch, 15.04.2026 (Wochentag, Datum)

während der Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim im Zimmer 227 öffentlich aus.

Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.