Entsprechend des Beschlusses des Ortsgemeinderates Schwabenheim vom 06.03.2023 gilt nach den §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) eine gemeindliche Grundstücksteilfläche (Parkfläche) im Bereich der Verkehrsanlage „Marktplatz“ (Grundstück Gemarkung Schwabenheim, Flur 1, Flurstück 88/2 teilweise, siehe Lageplan) als entwidmet und wird gemäß § 37 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) eingezogen.