Am Sonntag, dem 11. Mai 2025, wird die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim durchgeführt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.
Folgende allgemeine Stimmbezirke sind in den einzelnen Gemeinden eingerichtet. Die Wahlräume sind barrierefrei.
| 1101 | Welzbachtalgrundschule | Kloppgasse 24 | 55437 Appenheim |
| 2101 | Dorfgemeinschaftshaus | Schulstraße 2 | 55270 Bubenheim |
| 3101 | Dorfgemeinschaftshaus | Hauptstraße 23 | 55270 Engelstadt |
| 4101 | Altenzentrum Albertus-Stift | Schulstraße 20 | 55435 Gau-Algesheim |
| 4102 | Rathaus der Stadt Gau-Algesheim | Marktplatz 1 | 55435 Gau-Algesheim |
| 4103 | Bernd-Kaiser-Haus - (Sportlerheim) | Binger Straße 50 | 55435 Gau-Algesheim |
| 5101 | Zehntscheune | Kapellenstraße 20 | 55437 Nieder-Hilbersheim |
| 6101 | Evangelisches Gemeindehaus | Obergasse 3a | 55437 Ober-Hilbersheim |
| 7101 | Kita „Auf der Blumenwiese“ | Sporkenheimer Weg 9 | 55437 Ockenheim |
| 8101 | Bacchuskeller im Greiffenklauer Hof | Marktplatz 1b | 55270 Schwabenheim |
Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.
Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis Freitag, den 09. Mai 2025, 18 Uhr, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen.
Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der das Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.
Zur Wahl ist nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden. Die Wählerinnen und Wähler erhalten einen Stimmzettel mit der Angabe des Familiennamens, der Vornamen, des Berufes oder Standes und des Wohnorts mit Postleitzahl der Bewerberin oder des Bewerbers. Sie geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ abstimmen.
Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).
Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Gau-Algesheim, den 17.04.2025