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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 17/2026
Amtlicher Teil
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Allgemeinverfügung

für Jagdausübungsberechtigte und Personen mit Jagderlaubnis zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden durch Saatkrähen ̶ Vergrämungsabschuss in besonders betroffenen Bereichen der SGD Süd

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Obere Naturschutzbehörde, erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

I.

1. Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst die landwirtschaftlichen Flächen in den Verbandsgemeindegebieten von Alzey-Land, Gau-Algesheim, Monsheim, Nieder-Olm, Rhein-Selz, Wonnegau, Wörrstadtsowie den Stadtgebieten von Alzey, Ingelheim, Mainz und Worms.

2. Geltungszeiten

Die unter Nr. 3 genannte Ausnahme ist für Zuckerrüben ab dem 16. April bis einschließlich 10. Juni und für Kirschen ab dem 25. Mai bis einschließlich 31. Juli des Jahres 2026 gültig.

3. Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot

Personen, die innerhalb des unter Nr. 1 genannten räumlichen Geltungsbereichs jagdausübungsberechtigt sind oder über eine Jagderlaubnis verfügen, erhalten für die Vogelart Saatkrähe (Corvus frugilegus) eine Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum Zwecke der Saatkrähen-Vergrämung durch Vergrämungsabschuss. Die Genehmigung schließt den Verlust eines vom erlegten Vogel ggfs. zu versorgenden Geleges mit ein.

4. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der unter Nr. 3 genannten artenschutzrechtlichen Ausnahme sowie der untenstehenden Nebenbestimmungen a) bis h) wird angeordnet.

5. Wirksamwerden

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe wirksam. Sie gilt bis auf Widerruf.

Die unter Nr. 3 genannte Ausnahme ergeht - ergänzend zu den unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten räumlichen und zeitlichen Beschränkungen - unter folgenden

II.

Nebenbestimmungen:

a)

Die Tötung einer Saatkrähe durch Vergrämungsabschuss darf nur erfolgen, wenn sich ein Saatkrähen-Schwarm von mind. 20 Vögeln auf oder über der betroffenen landwirtschaftlichen Fläche aufhält.

b)

Die Allgemeinverfügung gilt nicht im Bereich von Naturschutzgebieten (NSG), mit Ausnahme der NSGs „Höllenberg“, „Hangflächen südöstlich Heidesheim“, „Hangflächen um den Heidesheimer Weg“ und „Am Rothen Sand“ im Kreis Mainz-Bingen.

c)

Bei der gleichzeitigen Anwesenheit von nichtbrütenden Rabenkrähen (Corvus corone) sind diese prioritär zu entnehmen, wenn dadurch eine abschreckende Wirkung auf einen anwesenden Saatkrähenschwarm erzielt werden kann.

d)

Die Tötung einer Saatkrähe durch Vergrämungsabschuss darf nur erfolgen, soweit auf der betroffenen landwirtschaftlichen Fläche

die Aussaat von Zuckerrüben bereits stattgefunden hat und die Mehrzahl der Keimlinge eine Wuchshöhe von 20 cm noch nicht erreicht hat oder

das Saatgut von Zuckerrüben von den Saatkrähen gefressen wird bzw.

die Früchte von Sonderkulturen (Kirschen) von den Saatkrähen gefressen werden.

e)

Die Anzahl der geschossenen Vögel ist auf ein Minimum zu begrenzen. Es darf pro Schlag die Anzahl von maximal zwei Tieren nicht überschritten werden.

f)

Zu Brutkolonien der Saatkrähe ist bei der Schussabgabe ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten. Außerdem dürfen keine Vögel in einer Entfernung von weniger als 500 m von der Kolonie erlegt werden. Eine entsprechende Karte mit der Lage der bekannten Kolonien ist unter https://sgdsued.rlp.de/service/downloadbereich/raumordnung-naturschutz-bauwesen einsehbar.

g)

Soweit ein Vergrämungsabschuss, der keine Saatkrähe getroffen hat, bereits den angestrebten Vergrämungseffekt erzielt, darf auf der betreffenden Fläche bis zu einer Rückkehr des Saatkrähen-Schwarms kein weiterer Vergrämungsabschuss durchgeführt werden.

h)

Der Einsatz von Vergrämungsabschüssen ist der SGD Süd spätestens einen Tag vor der Durchführung unter Angabe des Jagdausübungsberechtigten, der Kultur, der Gemarkung und der zu vergrämenden Schläge mit Flurstücksnummer sowie den zuvor erfolglos durchgeführten Vergrämungsmaßnahmen anzuzeigen. Hierzu ist unter https://sgdsued.rlp.de/service/downloadbereich/raumordnung-naturschutz-bauwesen ein Anzeigebogen herunterzuladen und ausgefüllt an artenschutz@sgdsued.rlp.de zu versenden.

i)

Die Anzahl der getöteten Saatkrähen sowie ggfs. Rabenkrähen durch Vergrämungsabschuss ist der SGD Süd, Obere Naturschutzbehörde, am jeweiligen Monatsende in Textform unter Angabe des Jagdausübungsberechtigten, der Kultur, der Gemarkung und der zu vergrämten Schläge mit Flurstücksnummer, Datum und Uhrzeit des Vergrämungsabschusses zu melden. Hierzu ist unter https://sgdsued.rlp.de/service/downloadbereich/raumordnung-naturschutz-bauwesen ein Rückmeldungsbogen herunterzuladen und ausgefüllt an artenschutz@sgdsued.rlp.de zu versenden.

Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung richtet sich nicht an jedermann, sondern ausschließlich an Jagdausübungsberechtigte und berechtigte Personen mit Jagderlaubnis in den genannten Bereichen.

Diese Allgemeinverfügung betrifft ausschließlich die Vogelart Saatkrähe (Corvus frugilegus).

Diese Allgemeinverfügung bezieht sich ausschließlich auf die einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzrechts. Eventuell erforderliche Genehmigungen z. B. nach dem Bundesjagdgesetz, dem Tierschutzgesetz oder dem Waffengesetz bleiben hiervon unberührt.

Ob ein bestimmtes Grundstück innerhalb eines Naturschutzgebiets (NSG) liegt, kann beim Daten- und Kartendienst LANIS unter https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/index.phpeingesehen werden.

Diese Allgemeinverfügung einschließlich rechtlicher Begründung kann während der Öffnungszeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße, bei der Oberen Naturschutzbehörde SGD Süd eingesehen werden. Außerdem wird die Allgemeinverfügung auf der Internetseite der SGD Süd (www.sgdsued.rlp.de) veröffentlicht.

III.

Begründung:

Sachverhalt

Durch Saatkrähen wurden im Zuständigkeitsbereich der SGD Süd in den vergangenen Jahren immer wieder ernste landwirtschaftliche Schäden verursacht. Die Saatkrähen-Vogelschwärme fraßen die frisch ausgebrachte Saat oder zogen gerade aufgegangene Keimlinge, insbesondere von Zuckerrüben, aus dem Boden. Weiterhin wurden Schäden an Sonderkulturen wie Kirschen verursacht, indem die Vögel die Früchte fraßen oder beschädigten. Der Schwerpunkt der Schäden konzentriert sich auf die Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms sowie die Städte Mainz und Worms. Mit rund 2.582 ha Obstfläche, die von ca. 925 Betrieben bewirtschaftet werden, befindet sich in Rheinhessen das größte zusammenhängende Obstanbaugebiet in Rheinland-Pfalz. In besonderem Maße sind Süßkirschen, welche etwa 13 % der angebauten Obstarten ausmachen, in den Verbandsgemeinden Gau-Algesheim und Nieder-Olm sowie den Städten Mainz und Ingelheim am Rhein betroffen.

Die Schäden in den Verbandsgemeinden Nieder-Olm, Rhein-Selz, Alzey-Land, Wonnegau, Wörrstadt, Monsheim und der Stadt Alzey hängen hauptsächlich mit dem Zuckerrübenanbau zusammen. Auf rund 16.100 ha wurde im Jahre 2020 vor allem in Rheinhessen und der Pfalz ein Ertrag von 1,4 Mio. Tonnen Zuckerrüben erzielt. Der Zuckerrübenanbau umfasst etwa 4,2 % der Ackerflächen in Rheinland-Pfalz und ist aufgrund des relativ hohen Einkommensbeitrags bedeutend für die hier ansässigen Bauern.

Sobald auf einem Feld ernste landwirtschaftliche Schäden drohten oder eingetreten waren, hatten die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit, einen Einzel-Antrag auf artenschutzrechtliche Ausnahme zum Vergrämungsabschuss von Saatkrähen durch eine jagdausübungsberechtigte Person zu stellen. Hierdurch konnten einige Schäden erfolgreich abgewendet werden. Da die Prüfung aller Einzel-Anträge zu den jeweils betroffenen Flurstücken nicht unerheblichen Bearbeitungsaufwand in der Naturschutzverwaltung verursachte und einige Zeit in Anspruch genommen hat, konnten die Jagdausübungsberechtigten in einigen Fällen erst tätig werden, als ein Großteil des Schadens bereits eingetreten war.

Um diesen Umständen gerecht zu werden, wurde im Jahr 2025 erstmals eine Allgemeinverfügung erlassen, die als Grundlage für die vorliegende Allgemeinverfügung dient. Landwirte, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollten, waren verpflichtet, Datum und Ort der Abschüsse über ein Anzeigeformular zu melden sowie zum Ende eines jeden Monats die entsprechenden Abschusszahlen vorzulegen. Im Rahmen dieser Allgemeinverfügung wurde in 2025 eine Anzahl von 148 Saatkrähen im Geltungsbereich erlegt. Diese Anzahl unterteilt sich in 122 Abschüsse in Zuckerrübenkulturen und 26 Abschüsse bei Kirschen.

Die Allgemeinverfügung soll insbesondere dem Umstand gerecht werden, dass der exakte Ort von drohenden Saatkrähenschäden weder von den landwirtschaftlichen Betrieben noch von den Behörden flurstückscharf vorausgesehen werden kann. Durch die Allgemeinverfügung sollen zum einen rein präventive Einzelausnahmen - von denen später nie Gebrauch gemacht wird - vermieden werden. Zum anderen soll die Allgemeinverfügung in dringenden Fällen ein schnelles Handeln zur Abwendung von ernsten landwirtschaftlichen Schäden ermöglichen.

Mit E-Mail vom 10.02.2026 bittet der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. darum, eine Neuauflage der in Rede stehenden Allgemeinverfügung zu prüfen bzw. zu erlassen.

Die vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen haben am 12.03.2026 einen Entwurf dieser Allgemeinverfügung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Bis zum 26.03.2026 sind zwei Stellungnahmen, eine Sammelstellungnahme der GNOR, Pollichia, des NABUs und BUNDs, sowie eine Stellungnahme des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e.V., eingegangen.

IV.

Rechtliche Würdigung

1. Schutzstatus Saatkrähe

Die Saatkrähe (Corvus frugilegus) ist in Anhang II Teil B der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten geführt, gehört damit zu den europäischen Vogelarten und ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG besonders geschützt. Für diese Art gelten somit die Vorschriften des besonderen Artenschutzes. Spezielle Regelungen im Jagdrecht bestehen für diese Art nicht.

2. Artenschutzrechtliches Tötungsverbot

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungsverbot).

3. Artenschutzrechtliche Ausnahme (Rechtsgrundlage)

Rechtsgrundlage für die artenschutzrechtliche Ausnahme ist § 45 Abs. 7 Nr.1 BNatSchG.

Demnach können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden zulassen. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert (vgl. § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG).

3.1. Zuständige Behörde

Die sachliche Zuständigkeit zum Vollzug des Naturschutzrechts liegt gemäß § 3 Abs. 1

BNatSchG bei der nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Nach § 2 Abs. 8 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege (NatSchZuVO) Rheinland-Pfalz vom 01. Juli 2022 (GVBl. S. 373) ist die Obere Naturschutzbehörde zuständig für die Anordnung von Allgemeinverfügungen nach § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 BNatSchG sowie Maßnahmen aufgrund einer Landesverordnung nach § 54 Abs. 10 Satz 1 BNatSchG. Gemäß § 2 Nr.10 NatSchZuVO obliegt der Oberen Naturschutzbehörde die Zuständigkeit für die Aufgaben des Artenschutzrechts nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für besonders geschützte Arten, zu denen die Saatkrähe zählt.

3.2. Einzelfall

Diese Entscheidung bezieht sich auf einen räumlich eng und konkret abgegrenzten Bereich, in dem aufgrund des dortigen Auftretens der Saatkrähen von einer besonderen

Schadenseintrittswahrscheinlichkeit auszugehen ist. Es handelt sich somit um einen Einzelfall im Sinne von § 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG. Die Ausnahme in Form einer Allgemeinverfügung ist in Abgrenzung zur Zulassung einer Ausnahme allgemein durch Rechtsverordnung (vgl. § 45 Abs. 7 S. 4 BNatSchG) in diesem Fall statthaft.

3.3. Ernste landwirtschaftliche Schäden

Die Obstbauberatung des Dienstleistungszentrums ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück bestätigt, dass sich an der Situation hinsichtlich des Schadenspotentials durch Krähen im Obstbau nichts verändert hat. Es sei damit zu rechnen, dass auch in

der kommenden Saison 2026 wieder gravierende Schäden insbesondere durch Saatkrähen, aber auch Jungvogelschwärme von Rabenvögeln in verschiedenen Kulturen auftreten werden. Insbesondere Kirschen sind betroffen, vereinzelt wurden auch Schäden in weiteren Kulturen (Aprikosen, Äpfel, Birnen, Beerenobst) beobachtet.

Hinsichtlich der alternativen Methoden zur Vogelabwehr haben sich laut Aussage des DLR ebenfalls keine Änderungen oder Neuerungen ergeben. Methoden wie das Aufstellen von phonoakustischen Geräten und auch Einnetzungen seien weiterhin an vielen Standorten nicht oder nur eingeschränkt möglich. Vergrämungsabschüsse von Krähen stellten somit weiterhin einen wirkungsvollen und bedeutenden Baustein in der Abwehrstrategie dar, um ernsthafte wirtschaftliche Schäden in den Obstanlagen zu vermeiden bzw. zu vermindern.

In 2025 haben einige Obstbaubetriebe in den ausgewiesenen Regionen die Allgemeinverfügung zu Vergrämungsabschüssen von Saatkrähen genutzt. Das DLR bestätigt, dass in vielen Fällen eine gute Wirksamkeit und ein Schutz der Obsternte damit erzielt werden konnte.

Da vorab nicht gänzlich absehbar ist, wann die Krähen regional genau auftauchen, sei die zeitlich flexible Meldung vorab an die SGD Süd, dass der Betrieb beabsichtigt, Vergrämungsabschüsse im zugelassenen Zeitraum zu veranlassen, zielführend und sinnvoll. Die Absprachen seitens der Betriebe mit den Jagdpächtern / Jagdausübenden im Gebiet erfolgten rechtzeitig und vorab, so dass bei Auftreten der Krähen unmittelbar reagiert werden konnte. Die Ergebnisse aus dem Meldeportal Vogelschäden aus 2024 zeigen die erheblichen wirtschaftlichen Schäden, die insbesondere bei Süßkirschen entstanden sind.

Durch die Nutzung der Allgemeinverfügung in 2025 konnten diese Schäden in den entsprechenden Gebieten reduziert werden. Dies zeige sich sowohl in der Beratungstätigkeit als auch in deutlich weniger Einträgen im Meldeportal aus dem Obstbau in 2025.

Die Koordination Pflanzenschutz des DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück ist ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass auch in der kommenden Saison 2026 wieder gravierende Schäden insbesondere durch Saatkrähen, aber auch Jungvogelschwärme von anderen Rabenvögeln zu erwarten sind. Im Ackerbau ist u.a. die Zuckerrübe betroffen. Besonders in dieser Kultur fehlen praktikable Alternativen zur Schadensvermeidung. Seit dem Wegfall u.a. insektizider Beizen in den Zuckerrüben ist eine deutliche Zunahme von Schäden durch Saatkrähen zu beobachten. Schäden treten darüber hinaus auch im Getreide auf, führen dort jedoch deutlich seltener zu Totalausfällen.

Grundsätzlich stehen weiterhin keine ausreichend wirksamen alternativen Vergrämungs- bzw. Bekämpfungsoptionen zur Verfügung. Insbesondere für den Zuckerrübenanbau sind keine Beizen zugelassen.

Auch andere (biologische) Vergrämungsmittel, z. B. auf Basis von Chili-Pulver oder Hopfenextrakten, konnten in Versuchen keine sichere Wirkung zeigen.

Vorbeugende pflanzenbauliche Maßnahmen werden zwar eingesetzt, sind aber ebenfalls nicht ausreichend wirksam, um relevante Schäden zuverlässig zu vermeiden.

Zwar kann, nach Aussage des Beratungsringes Ackerbau Rheinland-Pfalz/Pfalz, die Zuckerrübe im Mulch- bzw. Direktsaatverfahren angebaut werden, jedoch sind die Erträge weitaus geringer und bieten überdies keinen sicheren Schutz vor der Schädigung durch Krähenvögel.

Schäden durch Saatkrähen beeinträchtigen die wirtschaftliche Grundlage der betroffenen Betriebe erheblich. Sie können ein Ausmaß erreichen, das weit über geringfügige Beeinträchtigungen hinausgeht und bis zum Totalausfall ganzer Kulturen führen kann.

Durch Mindererträge infolge von Vegetationszeitverlusten sowie durch den zusätzlichen Aufwand für Neubestellung und Bodenbearbeitung können in Zuckerrüben und Mais Schäden in einer Größenordnung von etwa 200 bis 800 €/ha entstehen. Für einzelne Betriebe kann sich dies schnell zu Gesamtschäden von mehreren Tausend Euro summieren.

In Fällen, in denen aufgrund einer späten und starken Schädigung keine Neuaussaat mehr möglich ist oder auch die Neuaussaat erneut stark beschädigt wird, kann der Ertrag der Fläche vollständig ausbleiben. In solchen Situationen entstehen Deckungsbeitragsverluste von etwa 2.300 €/ha bei Zuckerrüben.

Regional und kulturabhängig drohen damit für einzelne landwirtschaftliche Betriebe erhebliche wirtschaftliche Schäden, die in ihrem Ausmaß auch gesamtwirtschaftliche Auswirkungen auf die betroffenen Regionen haben können.

Das DLR teilte zwar mit, dass es auch bei Mais zu hohen Verlusten durch die Saatkrähe kommen kann, jedoch liegen der SGD Süd hierzu keine Informationen zu einem vergleichbaren Ausmaß wie bei Zuckerrüben oder Kirschen vor.

3.4. Alternativen

Neben dem Beizen des Saatguts haben die landwirtschaftlichen Betriebe in der Vergangenheit bereits verschiedene Alternativen von Vogelscheuchen bis hin zu Knall-Apparaten angewendet. Diese wiesen jedoch keine oder eine nur unzureichend geringe Wirksamkeit auf. Die Auswertung der Anträge aus den Jahren 2024 und 2025 ergab, dass im Durchschnitt jeder Landwirt 2,5 alternative Methoden angewendet hatte, bevor die letale Vergrämung als Maßnahme in Betracht gezogen wurde. Dabei waren für Zuckerrübenkulturen Schreckschusswaffen und Vogelscheuchen mit 21 % sowie die Aussaat in größeren Flächenverbünden mit 19 % die häufigsten Methoden. Gefolgt von dem Auslegen von Federn mit 12% und der Saatgutbeize mit 10 %. Für Kirschkulturen zeigt sich bei einer Anzahl von insgesamt vier alternativen Methoden hingegen ein anderes Bild. Vogelscheuchen (41 %) und Schreckschusswaffen (37 %) waren die am häufigsten eingesetzten Alternativen, während Kontrollfahrten und Greifvogelattrappen jeweils einen Anteil von 11 % aufwiesen.

Die letale Vergrämung fand hierbei oftmals in Kombination mit den oben genannten Methoden Anwendung.

Knall-Apparate, die regelmäßig laute Geräusche verursachen, können sich negativ auf lärmempfindlichere Vogelarten insbesondere während der Brutzeit auswirken. Im Obstbau erwiesen sich Knall-Apparate, aufgrund von Gewöhnungseffekten, als kaum noch wirksam. Hinzu kommt, dass diese Methode im Bereich des Vogelschutzgebiets DE-6014-401 „Dünen- und Sandgebiet Mainz-Ingelheim“ immissionsschutzrechtlich als nicht statthaft angesehen wird. Andere bekannte Alternativen, wie optische Vergrämung mit Drachen oder Flatterbändern zeigen ebenfalls nur kurzzeitig Wirkung. Die ständige Anwesenheit von Personen, die die Saatkrähen aktiv vertreiben, ist nicht zumutbar.

Selbst die Einnetzung, die bislang als sicherste Abwehrmaßnahme im Obstbau galt, wird von Krähen immer wieder überwunden. Teilweise finden sie Öffnungen, die sich an den Netzverbindungen vor allem nach Windereignissen bilden oder sie zerstören mit dem Schnabel punktuell das Schutznetz, um in die Einnetzung eindringen zu können. Dort wo Vergrämungsabschüsse in 2025 erwirkt und umgesetzt werden konnten, wurde zumindest eine temporäre Verbesserung erzielt.

Die landwirtschaftliche Beratung des DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück bestätigt, dass die bisher genannten Methoden unzureichend wirksam sind und wenn überhaupt nur einen kleinen Erfolg beim Verhindern von Fraßschäden durch Vögel haben.

3.5. Erhaltungszustand

Die Saatkrähe gilt gemäß der aktuellen Roten Liste der Brutvögel für Rheinland-Pfalz (2025) mit einer Bestandsgröße von 5.400 bis 11.100 Brutpaaren als ungefährdet. Sowohl der langfristige Trend über 120 Jahre, als auch der kurzfristige Trend für die nächsten 24 Jahre zeigen eine positive Entwicklung des Bestandes. Für den Bereich der SGD Süd liegen aus den Jahren 2018 bis 2024 Saatkrähen-Zählungen vor (Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie e.V. (GNOR): Vogelmonitoring in Rheinland-Pfalz Heft 6, 2025). Hieraus geht hervor, dass sich die Saatkrähen-Population insbesondere in Rheinhessen auf hohem Niveau stabil bis tendenziell ansteigend entwickelt. Die Staatliche Vogelschutzwarte Rheinland-Pfalz (VSW) kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Saatkrähe durch die Allgemeinverfügung 2026 nicht zu erwarten ist.

Zudem kommt die VSW zu der Einschätzung, dass trotz einer Abnahme der intakten Nester in ganz RLP in der Zeit von 2024 auf 2025 in einer Größenordnung von 2,9 % die Entnahme der 148 Saatkrähen aufgrund der im Jahr 2025 geltenden Allgemeinverfügung keine Auswirkungen auf die Populationen in Rheinland-Pfalz beziehungsweise auf die lokale Population im Geltungsbereich hatte. Die Abnahme der intakten Nester zwischen den Jahren 2024 und 2025 ist laut VSW wahrscheinlich auf natürliche Fluktuationen aufgrund eines sehr trockenen Frühjahrs 2025 und den damit verbundenen Brutausfällen und verminderten Reproduktionsraten zurückzuführen. Dabei macht die Anzahl von 148 entnommenen Saatkrähen im nördlichen Oberrheintiefland nur 0,64 % der lokalen Brutpopulation aus und steht der starken Zunahme intakter Nester in den Jahren 2022 bis 2025 durchschnittlich von 9 % pro Jahr (2022/2023 mit 14,9 %; 2023/2024 mit 16,6 %; 2024/2025 mit - 2,9 %) entgegen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Zählung der intakten Nester im Vogelmonitoring Rheinland-Pfalz (Monitoring seltener Brutvögel - MsB) zwischen dem 01.04 und dem 30.04 durchgeführt wird und somit die Auswirkungen der Abschüsse der Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2025 frühestens in diesem Jahr (2026) sichtbar werden.

Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Saatkrähe durch die Allgemeinverfügung 2026 wird ebenfalls durch die Nebenbestimmungen a), c), e), f) und g) verhindert.

Durch die Festlegung einer Mindestgröße des Saatkrähen-Schwarms wird sichergestellt, dass eine Tötung nur in großen lokalen Populationen erfolgt, in denen der Verlust eines einzelnen Individuums keine gefährdenden Auswirkungen auf die Gesamtpopulation hat. Die Tötung von Einzeltieren findet jedoch für Zuckerrübenkulturen in einem Zeitraum statt, in dem die Tiere bereits einer Bruttätigkeit nachgehen und ggfs. bereits Nestlinge aufziehen. Daher wurde die Anzahl der zu entnehmende Tiere auf ein Minimum begrenzt, so dass weitere Beeinträchtigungen der lokalen Populationen nicht zu erwarten sind. Für die Vergrämungsabschüsse in den Obstplantagen ab dem 25. Mai kann davon ausgegangen werden, dass die Bruten zu einem großen Teil abgeschlossen sind und somit zunehmend nicht mehr brütende Elterntiere wie auch Jungvögel der Saatkrähe von den Abschüssen betroffen sein werden, so dass der Elterntierschutz gewahrt bleibt.

Zudem sind bei gleichzeitiger Anwesenheit nichtbrütender Rabenkrähen (Junggesellenschwärme) vorzugsweise diese für den gewünschten Vergrämungseffekt zu entnehmen, da sich nicht geschlechtsreife Jungvögel, aber auch Individuen aller Altersklassen der Rabenkrähe, in Nichtbrüter-Schwärmen zusammenfinden. Dies stellt sicher, dass die entnommenen Individuen nicht in Brutaktivitäten involviert sind, wodurch eine Entnahme von Tieren mit Gelegen oder Jungvögeln verhindert werden soll und rückwirkend auch das Gelege der Saatkrähe geschützt wird.

Durch die Beschränkung auf einen erfolgreichen Vergrämungsabschuss pro Fläche bis zur erneuten Rückkehr des Schwarms auf diese Fläche wird eine Verschlechterung des aktuellen Erhaltungszustands vermieden.

Durch die Befristung der Geltungszeit vom 16. April bis 10. Juni bzw. 25. Mai bis 31. Juli 2026 ist sichergestellt, dass der Einfluss dieser Allgemeinverfügung auf den Erhaltungszustand zeitlich begrenzt ist. Weiterhin wird eine zeitnahe Neubeurteilungsmöglichkeit des Erhaltungszustands im Vorfeld etwaiger Folgeentscheidungen sichergestellt.

3.6. Beachtung europarechtlicher Vorgaben

Diese Allgemeinverfügung widerspricht nicht der europarechtlichen Vorgabe an die Mitgliedsstaaten, Methoden zu untersagen, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können (vgl. Art. 8 Richtlinie 2009/147/EG). Beim gezielten Vergrämungsabschuss durch Jagdausübungsberechtigte und berechtigte Personen mit Jagderlaubnis handelt es sich um eine selektive Methode der Tötung. Es dürfen ausschließlich Saatkrähen auf Zuckerrübenäckern bzw. Kirschenplantagen im begrenzten Umfang und in Zeiträumen, in denen sie ernste landwirtschaftliche Schäden verursachen, zur Vergrämung von Schwärmen erlegt werden. Zudem sind die Entnahmen anzuzeigen. Es ist ausgeschlossen, dass Vögel wahllos oder in übermäßigen Mengen getötet werden.

Gegenüber der EU-Kommission bestehen außerdem Berichtspflichten, wonach die Genehmigungsbehörde mitzuteilen hat, wie viele Exemplare aufgrund der artenschutzrechtlichen Ausnahme getötet wurden. Um der Berichtspflicht nachkommen zu können, ist die Meldung von getöteten Saatkrähen gemäß Nebenbestimmung i) erforderlich. Diese Rückmeldungen sind außerdem für die Naturschutzverwaltung hilfreich, um die Auswirkungen des Vergrämungsabschusses auf die Saatkrähenbestände naturschutzfachlich beobachten zu können (Monitoring der Abschusszahlen) und den Bedarf an artenschutzrechtlichen Ausnahmen für künftige Jahre abschätzen zu können.

3.7. Natura 2000 (Vorprüfung)

Im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung befinden sich Teile der FFH-Gebiete „Kalkflugsandgebiet Mainz-Ingelheim“, „Rheinniederung Mainz-Bingen“, „Ober-Olmer Wald“, „Laubenheimer-Bodenheimer Ried“ und „Rheinniederung zwischen Gimbsheim und Oppenheim“. Diese Allgemeinverfügung ist nicht geeignet, diese FFH-Gebiete in ihren für ihre jeweiligen Erhaltungsziele und Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen.

Im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung befinden sich Teile der Vogelschutzgebiete „Dünen- und Sandgebiet Mainz-Ingelheim“, „Rheinaue Bingen-Ingelheim“, „Ober-Hilbersheimer Plateau“, „Selztal zwischen Hahnheim und Ingelheim“, „Schilfgebiete zwischen Gimbsheim und Oppenheim inklusive Fischsee“, „Höllenbrand“ und „Ackerplateau zwischen Ilbesheim und Flomborn“. Die Saatkrähe gehört nicht zu den Vogelarten, für die in diesen Vogelschutzgebieten spezifische Schutz- und Erhaltungsziele formuliert sind. Eine unbeabsichtigte indirekte erhebliche Beeinträchtigung anderer Vogelarten durch die akustischen Auswirkungen der Vergrämungsabschüsse ist aufgrund der - auch durch die Nebenbestimmungen definierten - Projekteigenschaften ebenfalls ausgeschlossen. Störungen, die durch diese Allgemeinverfügung hervorgerufen werden können, treten örtlich nur punktuell und vereinzelt auf. Sie haben weiterhin einen äußerst kurzfristigen Charakter, sodass sie nicht geeignet sind, erhebliche Auswirkungen auf anderen Vogelarten hervorzurufen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten ist aufgrund der Projekteigenschaften somit auszuschließen.

3.8. Naturschutzgebiete (NSG)

Naturschutzgebiete sind wichtige Rückzugsorte für wildlebende Tierarten, wonach es gemäß den geltenden Verordnungen verboten ist, wildlebenden Tieren nachzustellen oder sie zu töten. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung nimmt vor diesem Hintergrund die Naturschutzgebiete aus.

Allerdings erfordert die Lage der Naturschutzgebiete „Höllenberg“, „Hangflächen südöstlich Heidesheim“, „Hangflächen um den Heidesheimer Weg“ und „Am Rothen Sand“ eine gesonderte Vorgehensweise. Die dort ansässigen Obstbauern bewirtschaften einen großen Anteil der Flächen, wie zum Beispiel im Naturschutzgebiet „Höllenberg“, in dem auf 64 % der Gesamtfläche konventioneller Obstanbau betrieben wird. Des Weiteren beinhalten die Rechtsverordnungen Schutzzwecke, die den Erhalt und die Entwicklung der charakteristischen obstbaulich genutzten Flächen und Streuobstwiesen festlegen. Streuobstwiesen stellen einen wertvollen Bestandteil einer artenreichen Kulturlandschaft dar und ihr Erhalt dient einer Vielzahl geschützter Tierarten.

Da die Schutzmaßnahmen der letzten Jahre, wie z. B. das Einnetzen, nur unzureichend Abhilfe geschaffen haben und Knall-Apparate aufgrund des Vogelschutzgebietes nicht eingesetzt werden konnten, dient die Ausnahme der aufgelisteten Naturschutzgebiete der Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden für die dort ansässigen Obstbauern.

3.9. Abwägung - Verhältnismäßigkeit

Die artenschutzrechtliche Ausnahme ist durch den erzielten Vergrämungseffekt geeignet, ernste landwirtschaftliche Schäden zu vermeiden bzw. das Ausmaß der Schäden erheblich zu verringern. Sie ist erforderlich, da andere Vergrämungsmaßnahmen bislang erfolglos blieben. Andere alternative Maßnahmen zur Schadensvermeidung mit geringfügigeren Auswirkungen auf einzelne Saatkrähen-Individuen sind nicht ausreichend wirksam oder nicht zumutbar. Ohne eine Ausnahme ist mit einem Schadenseintritt erheblichen Ausmaßes zu rechnen. Vor dem Hintergrund stabiler bis tendenziell ansteigender Saatkrähen-Populationen im Zuständigkeitsbereich der SGD Süd und dem ungefährdeten Erhaltungszustand im Land Rheinland-Pfalz kann mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass diese artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot nicht dazu führt, dass sich der Erhaltungszustand der Saatkrähen-Populationen verschlechtern wird. Das Interesse an der Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden überwiegt daher das Interesse an der Durchsetzung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots. Es ist daher angemessen, die Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot hinsichtlich der Art Saatkrähe zuzulassen.

4. Mitwirkung der Naturschutzvereinigungen

Den vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, ist vor der Zulassung von Ausnahmen durch Allgemeinverfügung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben (vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 4b) BNatSchG). Zu diesem Zweck haben die Naturschutzvereinigungen am 12.03.2026 einen Entwurf dieser Allgemeinverfügung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die bis zum 26.03.2026 eingegangenen Stellungnahmen sind bei dieser Entscheidung berücksichtigt. GNOR, NABU, Pollichia und BUND haben in einer Sammelstellungnahme Bedenken gegen die Allgemeinverfügung geäußert. Die vorliegende Stellungnahme nimmt Bezug auf die bereits abgegebene Stellungnahme vom 28.03.2025 und hält an den dort ausgeführten Argumenten und Bewertungen fest; zugleich wird darauf hingewiesen, dass die dort vorgetragenen Ausführungen sowohl bei der letzten, als auch bei der vorliegenden Verfügung nicht berücksichtigt worden wären. Artenschutzrechtlich relevanten Einlassungen aus der Stellungnahme vom 28.03.2025 zum Elterntierschutz, der maximalen Anzahl der erlegten Vögel, die zeitliche Differenzierung des Geltungszeitraumes der Allgemeinverfügung sowie einer Beschränkung der Verfügung auf die Kulturen Zuckerrüben und Kirschen, wurden in die Allgemeinverfügung auch in 2026 wieder übernommen.

Zusätzlich wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass die Jagdausübungsberechtigten über die Koloniestandorte informiert werden müssten. Der Hinweis wurde aufgenommen; es erfolgt hierzu eine Veröffentlichung auf der Internetseite der SGD Süd.

Seitens der SGD Süd besteht ansonsten kein begründeter Bedarf für weitere Anpassungen.

5. Sofortige Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der artenschutzrechtlichen Ausnahme erfolgt nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs. Nur bei Anordnung der sofortigen Vollziehung der artenschutzrechtlichen Ausnahme können jagdausübungsberechtigte Personen und berechtigte Personen mit Jagderlaubnis als Adressaten der Allgemeinverfügung davon ausgehen, dass die Vollziehbarkeit der Ausnahme vorliegt. Es ist erforderlich, dass für den Adressatenkreis Rechtssicherheit besteht, dass die artenschutzrechtliche Ausnahme vollziehbar ist. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der Adressaten die Interessen eines Dritten an einer aufschiebenden Wirkung eines möglichen Rechtsbehelfs. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der artenschutzrechtlichen Ausnahme ist insgesamt angemessen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nebenbestimmungen zur artenschutzrechtlichen Ausnahme erfolgt im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Nebenbestimmungen. Die Nebenbestimmungen sind erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der artenschutzrechtlichen Ausnahme sicherzustellen. Ihre Vollziehbarkeit ist zur Gewährleistung, dass sich der Erhaltungszustand der Saatkrähen-Populationen nicht verschlechtert und die vorgeschriebenen Meldepflichten gegenüber der EU-Kommission erfüllt werden können, erforderlich. Würden eine oder mehrere Nebenbestimmungen angefochten werden und der Rechtsbehelf eine aufschiebende Wirkung entfalten, würde dies zur Vollziehbarkeit der dann unbeschränkten artenschutzrechtlichen Ausnahme führen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Saatkrähen-Populationen kann ohne die Nebenbestimmungen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse des Artenschutzes das Suspensiveffekt eines möglichen Rechtsbehelfs gegen die Nebenbestimmungen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nebenbestimmungen zur artenschutzrechtlichen Ausnahme ist insgesamt angemessen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße oder Postfach 10 02 62, 67402 Neustadt an der Weinstraße schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Wichtiger Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

Weiterer Hinweis:

Aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs.

Es kann diesbezüglich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs beim Gericht der Hauptsache gestellt werden.

Neustadt an der Weinstraße, 16. April 2026
Bianca Goll
Referatsleitung