Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325) hat der Ortsgemeinderat Engelstadt in seiner Sitzung am 02.05.2023 die folgende Satzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bubenheimer Straße, 2. Änderung“ beschlossen:
Der Rat der Ortsgemeinde Engelstadt hat in seiner Sitzung am 10.05.2021 zunächst die Aufstellung des Bebauungsplans „Bubenheimer Straße, 2. Änderung“ und anschließend, zur Sicherung der Planung, die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Rede stehenden Bebauungsplans beschlossen. Beide Beschlüsse sind mit der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 20.05.2021 rechtskräftig geworden.
Der Ortsgemeinderat Engelstadt hat am 02.05.2023 beschlossen, die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Bubenheimer Straße, 2. Änderung“ gem. § 17 Abs. 1 BauGB zu verlängern. Die Planung sieht im Plangebiet die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets und eines Gewerbegebiets vor. Zur Sicherung der Planung wird die Veränderungssperre verlängert.
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende, im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Bubenheimer Straße, 2. Änderung“ liegenden Flurstücke der Flur 5, Gemarkung Engelstadt: 254, 255/1, 255/2, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 267/2, 268/3, 269/1, 269/2, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276/1, 277, 278 tlw., 279/1, 279/2, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 290/1, 290/2, 290/3, 291, 292, 293/1, 293/3, 293/4.
| (1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: | |
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges, Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, nicht durchgeführt werden |
| 2. | bauliche Anlagen nicht beseitigt werden |
| 3. | erhebliche, wesentliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Das Einvernehmen der Ortsgemeinde Engelstadt ist hierzu erforderlich.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden oder auf Grund eines anderen baulichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Veränderungssperre tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) der Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach Ablauf von einem Jahr ab ihrer Bekanntmachung. Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann die Gemeinde diese Frist gem. § 17 Abs. 2 BauGB um ein weiteres Jahr verlängern.
Hinweise:
Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Ortsgemeinde geltend gemacht werden.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.