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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 19/2026
Amtlicher Teil
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1. Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vom 07.05.2026

der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vom 07.05.2026

Der Verbandsgemeinderat Gau-Algesheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBI. S. 728) des § 15 Absatz 2, §§ 10 und 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophen-schutzgesetz – LBKG-) vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171, 200), sowie des § 2 Absatz 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBI. S 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:

Artikel 1

Die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleist-ungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vom 19.02.2026 wird wie folgt geändert:

§ 5 (4) wird wie folgt angepasst:

Für die genormten und vergleichbaren Feuerwehr- und anderen Einsatzfahrzeugen gelten gemäß § 55 Abs. 10 LBKG die pauschalen Stundensätze der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 (4) wird neu hinzugefügt:

Für den Erlass eines Kostenersatzbescheids nach § 3 Abs. 1 oder eines Gebührenbescheids nach § 3 Abs. 2 erhebt die Verbandsgemeinde Gau-Algesheim eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 73,00 Euro und Auslagen. Für die Erhebung der Verwaltungsgebühr und Auslagen gelten im Übrigen die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Anlage zu § 5 wird wie folgt angepasst:

Nr. 1.1 ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf 46,30 € / Stunde festgesetzt.

Erläuterung zu den Personalkosten

Die Berechnung der Personalkosten je Einsatzkraft und Stunde Einsatzdauer erfolgt gemäß § 55 Abs. 7 LBKG auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern (stand 2024), zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 10 v. H. sowie eines Zuschlags in Höhe von 8 € für die tatsächlich gewährte Aufwandsentschädigung gemäß § 47 Abs. 8 Satz 3 LBKG in Verbindung mit §11 Abs. 5 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim.

Aus diesen Vorgaben ergeben sich derzeit Personalkosten in Höhe von 46,30 € je Einsatzkraft und Stunde.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gau-Algesheim, den 07.05.2026
Benno Neuhaus
Bürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.