vom 22.12.2022
Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergaben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
1.) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2.) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Sofern einzelne Gebühren der Anwendung des §2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.08.2012, zuletzt geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 29.06.2017, außer Kraft.
| I. | Reihengrabstätten | |
| 1.) | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 396,00 Euro | |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 840,00 Euro | |
| c) als Rasengrabstätte | 1.320,00 Euro | |
| 2.) | Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | |
| a) Urnenreihengrabstätte | 264,00 Euro | |
| b) Urnengrabkammer in einer Urnenstele als Reihengrabstätte | 550,00 Euro | |
| c) Urnenrasengrabstätte (einschl. Pflege) | 230,00 Euro | |
| d) Urnengrabstätte in anonymen Grabfeldern (einschl. Pflege) | 230,00 Euro | |
| 3.) | Die Gebühr zur Pflege von Grabfeldern beträgt für die Dauer der Nutzungszeit | |
| a) für eine Rasengrabstätte | 765,00 Euro | |
| b) für eine Urnengrabkammer in einer Urnenstele | 27,00 Euro | |
| II. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 1.) | a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | |
| aa) eine Einzelgrabstätte | 1.080,00 Euro | |
| bb) eine Doppelgrabstätte | 1.950,00 Euro | |
| cc) jede weitere Grabstätte | 1.080,00 Euro | |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Beisetzungen jedes volle Jahr.Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres | ||
| aa) eine Einzelgrabstätte | 36,00 Euro | |
| bb) eine Doppelgrabstätte | 65,00 Euro | |
| cc) jede weitere Grabstätte | 36,00 Euro | |
| c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | ||
| 2.) | a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstättefür die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a | 264,00 Euro |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr.Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres | 13,20 Euro | |
| c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | ||
| 3.) | a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a an einem Urnenstelenplatz | 1.120,00 Euro |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr.Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres | 56,00 Euro | |
| c) erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabkammer in einer Urnenstele / in einem Urnenwandsystem als Wahlgrabstätte | 1.060,00 Euro | |
| d) Verleihung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr | 38,00 Euro | |
| e) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die Gebühren nach Buchstabe b) bzw. d) erhoben. 4.) | ||
| 4.) | a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnen-Baumgrabstätte (einschl. Pflege) für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr.Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres | 550,00 Euro |
| c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | 27,50 Euro | |
| 5.) | Die Gebühr zur Pflege von Grabfeldern beträgt für einen Urnenstelenplatz | |
| a) für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre) | 430,00 Euro | |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr.Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres | 21,50 Euro | |
| c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | ||
| 6.) | Die Gebühr zur Pflege von Grabfeldern beträgt für eine Urnengrabkammer in einer Urnenwahlgrabstätte | |
| a) für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre) | 54,00 Euro | |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr.Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres | 2,70 Euro | |
| III. | Bestattungsgebühren | |
| 1.) | Die Gebühr für eine Bestattung beträgt für Verstorbene: | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahreinfache Tiefedoppelte Tiefe | 510,00 Euro 600,00 Euro | |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab einfache Tiefe doppelte Tiefe | 940,00 Euro 1.130,00 Euro | |
| 2.) | Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung beträgt bei | |
| a) Beisetzung in einer Grabstätte | 120,00 Euro | |
| b) Beisetzung in einer Urnengrabkammer | 90,00 Euro | |
| 3.) | Mit den Gebühren sind das Öffnen und Schließen des Grabes, die Aufbahrung und Überführung des Sarges/der Urne zum Grab, die Einsenkung des Sarges/der Urne sowie der Transport des Grab-schmuckes zum Grab abgegolten. | |
| IV. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| 1.) | Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einfache Tiefe
doppelte Tiefe
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab einfache Tiefe
doppelte Tiefe |
490,00 Euro 580,00 Euro
840,00 Euro 1.020,00 Euro | |
| Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Fall ist die Gebühr nach Nr. 1 zu berechnen. | ||
| 2.) | Für das Ausbetten von Aschen (bisher 50,00 Euro) | 60,00 Euro |
| 3.) | Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III. erhoben. | |
| 4.) | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird ausschließlich vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. | |
| V. | Benutzung der Leichenhalle | |
| 1.) | Aufbewahrung einer Leiche für jeden angefangenen Tag | 20,00 Euro |
| 2.) | Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier | 200,00 Euro |
| VI. | Sonstige Gebühren | |
| 1.) | Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen | 30,00 Euro |
| 2.) | Für die Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung | 20,00 Euro |
| 3.) | Gleichzeitig mit Genehmigung zu 1.) und 2.) wird für den Abbau und die Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben | |
| a) Grabmale / Gedenkplatten | 140,00 Euro | |
| b) Grabeinfassung | 140,00 Euro | |
| c) Grabmale / Gedenkplatten einschl. Grabeinfassung | 210,00 Euro | |
| d) Schrifttafeln Urnenrasengrabstätten | 50,00 Euro | |
| 4.) | Bei Grabmalanlagen, für die bisher noch keine Gebühren für den Abbau und die Entsorgung erhoben wurden, werden gleichzeitig bei Genehmigung einer Erweiterung bzw. Änderung auch für die vorhandene Grabmalanlage die Gebühren nach 3.) erhoben. | |
| 5.) | Für die Ausstellung einer Graburkunde | 15,00 Euro |
| 6.) | Beschriftung Schrifttafeln Urnenkammern / Urnen-BaumgrabstättenDie tatsächlich anfallenden Kosten sind der Steinmetzfirma durch den Verfügungsberechtigten direkt zu erstatten. | |
| VII. | Werden Leistungen in Anspruch genommen, die in dieser Satzung nicht erfasst sind, so wird das Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen. |
Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.