Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt: Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Untere Selz" (AVUS) vom 19. Dezember 2022 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBI. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBI. S. 21), die nachfolgende Neufassung der Verbandsordnung fest:
Die Stadt Ingelheim am Rhein und die Verbandsgemeinden Gau-Algesheim, Nieder-Olm und Wörrstadt bildeten mit Wirkung vom 1. Januar 1988 den Abwasserzweckverband „Untere Selz". Seit dem 1. Januar 2022 hat die Verbandsgemeinde Wörrstadt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf die Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR (AWW) übertragen.
Mit Zustimmung des Stadtrates der Stadt Ingelheim am Rhein sowie der Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Gau-Algesheim und Nieder-Olm sowie des Verwaltungs rates der Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR (AWW) wurde auf der Grundlage des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBI. S. 476), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBI. S. 21), und des § 57 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 14. Juli 2015 (GVBI. S. 127), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. April 2022 (GVBI. S. 118), von seiten der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2022 die nachstehende Änderung der Verbandsordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2023 vereinbart und deren Feststellung beantragt. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KomZG zuständige Errichtungsbehörde stellt hiermit aufgrund des § 6 Abs. 2 KomZG folgende Verbandsordnung fest:
(1) Aufgabe des Zweckverbandes ist das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten des anfallenden Abwassers, das Entwässern sowie die Beseitigung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung innerhalb des Entsorgungsgebietes, welches sich aus der Anlage 1 ergibt, die Bestandteil dieser Verbandsordnung ist.
(2) Aufgabe des Zweckverbandes ist für Verbandsmitglieder der Anlage 2 entsprechend Entwässerungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu betreiben, zu unterhalten sowie zu erneuern und von den Grundstücken Abwasser abzunehmen. Der Zweckverband begründet ein Entsorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlussberechtigten bzw. -verpflichteten. Er ist berechtigt, den Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Gebühren festzulegen (Zweckverband mit Vollfunktion). Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verbandsordnung.
(3) Zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehört mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auch die Durchführung der Aufgaben der Unterhaltung der Gewässer 3. Ordnung in dem durch das Wasserrecht (WHG, LWG) vorgegebenen Umfang für die in der Anlage 3 zur Verbandsordnung genannten Verbandsmitglieder. Als Gewässer 3. Ordnung, für die die Unterhaltung durchgeführt wird, gelten die in das gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland Pfalz aufgenommenen Gewässer 3. Ordnung. Die in Anlage 3 genannten Verbandsmitglieder haben das Recht, die an den Zweckverband übertragene Durchführung der Aufgaben der Unterhaltung der Gewässer 3. Ordnung in ihrem Gebiet mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Wirtschaftsjahres wieder als eigene Aufgabe in ihren Zuständigkeitsbereich zurückzuführen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verbandsordnung.
(4) Außerdem kann der Zweckverband wasserwirtschaftliche Aufgaben seiner Mitglieder, die über die in Abs. 2 genannten hinausgehen, nach gesonderter Beauftragung und gegen Kostenerstattung übernehmen.
Weiterhin kann der Zweckverband alle seine Aufgaben fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
(5) Zu den Verbandsanlagen gehören alle öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet gemäß Anlage 1. Ausgenommen hiervon ist die Flächenkanalisation (Schmutzwasser-, Oberflächenwasser-, Mischwasserkanalisation sowie Grundstücksanschlüsse) der Ortsgemeinde Partenheim der Verbandsgemeinde Wörrstadt sowie Anschlussleitungen zu bebauten Außenbereichsgrundstücken.
(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Zweckverband Dritter bedienen oder sich an anderen Unternehmen, Zweckverbänden sowie Anstalten des öffentlichen Rechts beteiligen.
(7) Die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Verbandes erfolgen nach den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) in der jeweils geltenden Fassung.
Mitglieder des Zweckverbandes sind die Stadt Ingelheim am Rhein, die Verbandsgemeinden Gau-Algesheim und Nieder-Olm sowie die• Abwasserbeseitigung Wöllstein-Wörrstadt AöR (AWW).
(1) Der Zweckverband führt den Namen Abwasserzweckverband "Untere Selz".
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Ingelheim am Rhein.
(3) Der Zweckverband führt seine Verwaltungsgeschäfte selbst.
Organe des Verbandes sind
| - | die Verbandsversammlung |
| - | der Verbandsausschuss |
| - | der Verbandsvorsteher und |
| - | die Geschäftsführung. |
Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch das KomZG vorbehalten sind und die ihr vonseiten der Mitglieder übertragen werden.
(1) Die Anzahl der Stimmen der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung richtet sich nach den Einwohnerwerten, die durch die Kläranlage entsorgt werden. Für je an gefangene 5.000 Einwohnerwerte erhält jedes Verbandsmitglied eine Stimme. Maßgeblich sind die Einwohnerwerte, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Wahl der Vertreter der Verbandsmitglieder bestehen.
(2) Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes wird durch die Vertreter des Verbandsmitgliedes ausgeübt.
(1) Der Verbandsvorsteher hat zwei Stellvertreter.
(2) Der Verbandsvorsteher und die Stellvertreter werden durch die Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt.
(3) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes.
(4) Er ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Geschäftsführung.
(5) Er kann seine Befugnisse als Dienstvorgesetzter, mit Ausnahme derjenigen, die der Zustimmung der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses bedürfen, ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen. Die Übertragung ist widerruflich.
(6) Er kann der Geschäftsführung Einzelanweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit oder wichtiger Belange des Zweckverbandes oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind.
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in einer Zeitung. Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung oder in welchen Zeitungen die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(1) Der Zweckverband deckt seinen Finanzbedarf, der durch den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung seiner Anlagen entsteht, durch Entgelte.
(2) Reichen die Entgelte zur Deckung des Finanzbedarfs nicht aus und ist eine kostendeckende Festsetzung der Entgelte gem. § 94 Abs. 2 GemO nicht vertretbar, erhebt der Zweckverband von seinen Mitgliedern eine Umlage. Die Umlage richtet sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der einzelnen Mitglieder zum 30. Juni des dem Veranlagungsjahres vorausgegangenen Wirtschaftsjahres. Dies gilt auch für die nicht entgeltsfähigen Aufwendungen.
(3) Hiervon abweichend wird für das Abwasser; das vom Zweckverband nur für die un schädliche Ableitung und Beseitigung übernommen wird, ein Entgelt auf Basis der jeweils gültigen Entgeltsatzung des Verbandes für die eingeleitete Schmutzwassermenge und die angeschlossenen Abflussflächen erhoben. Die Entgelte werden um den Anteil der Aufwendungen für die Flächenkanalisation verringert. Die anteiligen Kosten für die Flächenkanalisation sind anhand einer Kostenrechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
(4) Die Aufteilung des Eigenkapitals auf die Verbandsmitglieder erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerwerte, die zum Zeitpunkt der Aufteilung maßgeblich sind.
(5) Die Zusammensetzung des Eigenkapitals sowie das Verzeichnis der übertragenen Grundstücke und sonstigen Einrichtungen ergibt sich aus der Übertragungsbilanz zum 1. Januar 2023. Die jeweiligen Änderungen sind aus den Folgebilanzen ersichtlich.
(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Stellung eines Liquidators erzielt haben. § 11 Abs. 4 KomZG bleibt hiervon unberührt.
(2) Verbandsmitglieder können zum Schluss eines Wirtschaftsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmitgliedes muss spätestens bis ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbandsmitglied ganz oder mit bestimmten Gebietsteilen ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Verbandsvorsteher erfolgen.
(3) Mit dem Ausscheiden gehen die Anlagen und Einrichtungen in dem Gebiet, das vom Zweckverband nicht mehr unmittelbar entsorgt werden soll, auf das Verbandsmitglied über, soweit sie ausschließlich der Entsorgung in dessen Gebiet dienen. Das ausscheidende Verbandsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von Verbandsumlagen oder einen Teil hiervon, insbesondere nicht auf Anlagen oder Anlagenteile, die nicht ausschließlich der Entsorgung in seinem Gebiet dienen. Das ausscheidende Verbandsmitglied hat dem Zweckverband einen Betrag zu entrichten, der dem Buchrest wert des Anlagevermögens in dem betreffenden Gebiet beim Ausscheiden aus dem Zweckverband entspricht. Bei der Ermittlung des Buchrestwertes sind die nach § 9 Abs. (3) und (4) errechneten Bruttobaukostenzuschüsse am Neuwert abzusetzen.
(4) Im Übrigen hat das ausscheidende Verbandsmitglied dem Zweckverband alle Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Austritt entstehen, insbesondere für den in größerem Umfang durchgeführten Ausbau von gemeinsamen Anlagenteilen, dies gilt auch für die Kosten des Betriebes und der Unterhaltung dieser Anlagenteile. Weitere Einzelheiten werden in Vereinbarungen zwischen dem Zweckverband und dem ausscheiden den Verbandsmitglied festgelegt.
(5) Die Absätze (1) und (3) gelten entsprechend beim Ausscheiden von Gebietsteilen von Verbandsmitgliedern aus dem Entsorgungsgebiet.
Diese Verbandsordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandsordnung vom 22. Dezember 1987, zuletzt geändert mit Feststellung vom 30. März 2020 außer Kraft. Die Anlagen 1 bis 3 sowie die Übersichtskarte des Entsorgungsgebietes sind Bestandteil dieser Verbandsordnung.