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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 2/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der 2. Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Regionalbad Bingen-Ingelheim

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt:

Aufgrund der Beschlüsse der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Regionalbad Bingen-Ingelheim vom 27.11.2019 und 17.11.2022 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), die nachfolgende 2. Änderung der Verbandsordnung fest:

§ 7 der Verbandsordnung erhält folgende neue Fassung:

§ 7

Verwaltungsgeschäfte und Rechnungsprüfung

(1) Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes werden von der Stadt Bingen am Rhein geführt.

(2) Die Rechnungsprüfung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Ingelheim am Rhein.

(3) Die jeweiligen Verwaltungskosten sind vom Zweckverband zu erstatten.

§ 8 der Verbandsordnung erhält folgende neue Fassung:

§ 8

Form der öffentlichen Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in einer Zeitung.

Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Soweit Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen sind, werden diese im Dienstgebäude der Stadt Bingen am Rhein zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten ausgelegt.

Diese 2. Änderung der Verbandsordnung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.