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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 2/2024
Sonstige Amtliche Mitteilungen
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Übermittlung von Einwohnerdaten / Übermittlungssperren

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass mit Einführung des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 01.11.2015 alle Meldebehörden, unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen, Personendaten übermitteln dürfen. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich und gilt bis auf Widerruf. Innerhalb der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim gemeldete Personen haben gegenüber der Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetzes (BMG) ein Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung der Personendaten. Der formlose Antrag kann persönlich oder unter der Verwendung des auf der Homepage www.vg-gau-algesheim.de verfügbaren Formulars bei der Meldebehörde gestellt werden. Um eine rechtzeitige Eintragung gewährleisten zu können, bitten wir um Antragstellung bis zu zwei Monaten vor dem Jubiläum. Die Übermittlungssperre gilt nur bei der Meldebehörde der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim. Bei Wegzug erlischt die Übermittlungssperre und muss bei Wiederzuzug neu beantragt werden. Eine zusätzliche Bestätigung über die Erfassung der von Ihnen beantragten Übermittlungssperre erfolgt nicht.

Alters- und Ehejubiläen

Wenn Sie ein Alters-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläen haben, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetzt (BMG) eine auf folgende Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums beschränkte Auskunft an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk erteilen. Die Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.

Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften der volljährigen Einwohner an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform übermitteln. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen

Übermittlung an Parteien

Nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetzt (BMG) dürfen an Parteien Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung auf staatlicher und kommunaler Ebene sogenannte Gruppenauskünfte übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen.

Öffentlich-Rechtliche Religionsgesellschaften

Nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetzt (BMG) darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten Ihrer Mitglieder sowie der Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, übermitteln. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden.

Wehrpflicht

Nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetzt (BMG) darf eine Datenübermittlung

nach § 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, übermitteln: Vor- und Familiennamen sowie die derzeitige Anschriften. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.

Für weitere Auskünfte bzw. Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim zur Verfügung.

Neuhaus, Bürgermeister