Der Verbandsgemeinderat Gau-Algesheim hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 11 der Hauptsatzung vom 14.06.2019 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 7.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten
| 1. | der Wehrleiter und seine Stellvertreter, |
| 2. | die Wehrführer und ihre Stellvertreter, |
| 3. | der Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter, |
| 4. | die Jugendfeuerwehrwarte und ihre Stellvertreter, |
| 5. | die Gerätewarte, |
| 6. | der Gerätewart der Schlauchpflegewerkstatt, |
| 7. | der Atemschutzgerätewart mit zentralen Atemschutzwerkstätten, |
| 8. | die Atemschutzgerätewarte / Atemschutzverantwortlichen, |
| 9. | der Leiter des Atemschutzes |
| 10. | die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und |
| 11. | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel |
| 12. | die Ausbilder bei Ausbildungslehrgängen. |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt und beträgt für:
| 1. | den Wehrleiter 85% des Höchstsatzes nach § 10 (1) Feuerwehr-Entschädigungsverordnung zzgl. des in § 10 (1) festgelegten Betrages für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit sowie für seine Stellvertreter jeweils 50 % der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters |
| 2. | den Wehrführer der Feuerwehreinheit Gau-Algesheim 100 % und für die Wehrführer der übrigen Feuerwehreinheiten im Verbandsgemeindegebiet 80 % des Höchstsatzes nach § 10 (2) Feuerwehr-Entschädigungsverordnung sowie für deren Stellvertreter 50 % der Aufwandsentschädigung des jeweiligen Wehrführers |
| 3. | den Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwart den festen Betrag nach § 11 (4) Feuerwehr-Entschädigungsverordnung sowie für seinen Stellvertreter 50 % der Aufwandsentschädigung des Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwarts |
| 4. | die Jugendfeuerwehrwarte und Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehrden festen Betrag nach § 11 (4) Feuerwehr-Entschädigungsverordnung sowie für deren Stellvertreter 50 % der Aufwandsentschädigung des jeweiligen Jugendfeuerwehrwartes bzw. Leiters der Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr |
| 5. | der Gerätewart, bemessen an der Anzahl und Bauart der vorhandenen Fahrzeuge |
| - RW, DLK, TLF je 30 % des Höchstsatzes, |
| - TSF-W, LF 10, MLF, HLF je 45 % des Höchstsatzes, |
| - ELW, MZF, MTF je 25 % des Höchstsatzes, |
| in der Summe jedoch höchstens 100 % des Höchstsatzes § 11 (5) Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. |
| 6. | der Gerätewart der Schlauchpflegewerkstatt und der Kleiderkammer55 % des Höchstsatzes nach § 11 (5) Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. |
| 7. | die Atemschutzgerätewarte der zentralen Atemschutzwerkstatt jeweils 50 % des Höchstsatzes nach § 11 (5) Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. |
| 8. | die Atemschutzgerätewarte / Atemschutzverantwortlichender örtlichen Feuerwehreinheiten 25 % des Höchstsatzes nach § 11 (5) Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. |
| 9. | der Leiter des Atemschutzes und der Leiter der Atemschutzwerkstatt75% des Höchstsatzes nach § 11 (5) Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. |
| 10. | Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung 75 % des Höchstsatzes nach § 11 (5) Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. |
| 11. | Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel für die Wartung und Pflege der Funkmeldeempfänger sowie digitalen Funkgeräte 75 %, für die Bedienung, Wartung und Pflege der Feuerwehreinsatzzentrale 50 % des Höchstsatzes nach § 11 (5) Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. |
| 12. | Ausbilder bei Ausbildungslehrgängen, nicht jedoch bei Übungen und normalem Unterricht, je Unterrichtsstunde den Höchstsatz nach § 11 (1) Feuerwehr-Entschädigungsverordnung |
Die monatliche Aufwandsentschädigung wird auf volle 10 Cent aufgerundet. Sind mehrere Personen mit einer Aufgabenwahrnehmung betraut, so kann der Wehrleiter im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wehrführer und der Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Aufwandsentschädigung vornehmen.
(4) Für spätere Angleichungen der Aufwandsentschädigungen nach der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung gilt § 13 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung entsprechend.
(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 8,00 €.
(6) Bei Teilnahme an Kreisausbildungslehrgängen wird auf Antrag ein Zehrgeld von 10 € je Tag gezahlt.
(7) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die seitherigen Formulierungen des § 11 außer Kraft.
Hinweis:
Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.