Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit dem § 13 Abs. 6 des Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch § 117 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), BS 213-50, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim haben nach § 13 Abs. 6 LBKG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Verbandsgemeinde entsteht – bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit – in Form eines pauschalierten Stundenbetrags.
(2) Diese Bestimmung gilt entsprechend für Personen, die glaubhaft machen, dass sie neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig eine selbstständige Nebentätigkeit ausüben.
(1) Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Arbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit.
(2) Der Verdienstausfall für Selbstständige ist in der Regel auf die Zeit montags bis freitags von 7.00 bis 19.00 Uhr sowie samstags von 07.00 bis 14.00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Unabhängig hiervon kann die Arbeitszeit in jedem Fall individuell ermittelt werden, insbesondere bei Personen, die regelmäßig auch zu anderen Zeiten arbeiten (z.B. Bäcker). Auf Antrag des Selbstständigen ist die individuelle Ermittlung der Arbeitszeit zwingend vorzunehmen.
(1) Als Entschädigung wird ein Regelstundensatz von 50 € gewährt.
(2) Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Grundlage der Berechnung ist der Bruttoverdienst.
Der Verdienstausfall, auf den die selbstständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim nach dieser Satzung Anspruch haben, wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach dem Ereignis (vgl. §1 Abs. 1) gestellt wird.
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.