Der Ortsgemeinderat Ober-Hilbersheim hat aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 23.05.2023 folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim beabsichtigt mit dem Erlass dieser Satzung über die Geltendmachung eines besonderen Vorkaufsrechts die im Geltungsbereich der Satzung genannten Flächen mit zukunftsweisenden Wohnformen zu überplanen. Konkret sollen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Begründung der in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen dringend benötigte senioren- oder behindertengerechte Wohneinheiten mit günstigem, gefördertem Wohnraum für junge Familien entstehen. Im Rahmen der Realisierung dieser Wohneinheiten könnten künftige Bedürfnisse generationsübergreifend umgesetzt werden. Diese städtebaulichen Maßnahmen reduzieren zudem den Bodenverbrauch im Außenbereich und verhindern zugleich entstehenden Leerstand im unbeplanten Innenbereich.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich nach § 2 dieser Satzung steht der Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.
Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke Gemarkung Ober-Hilbersheim, Flur 1, Flurstücke 228, 229, 230, 231, 234/1, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241/1, 311/1, 311/2, 312 und 439.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Ober-Hilbersheim, den 23.05.2023