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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 23/2025
Amtlicher Teil
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1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Ockenheim vom 02.06.2025

Die Ortsgemeinde Ockenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Anlage zur Satzung der Ortsgemeinde Ockenheim über die Erhebung von Friedhofs-gebühren vom 19.07.2023 wird wie folgt geändert:

V. Ausheben und Schließen der Grabstätten - wird wie folgt neu gefasst:

Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die der Ortsgemeinde Ockenheim tatsächlich entstandenen Kosten berechnet (eine Kopie der Rechnung wird beigefügt).

Die aktuell gültigen Preise können der Homepage der Verbandsgemeinde entnommen oder bei der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeindeverwaltung abgefragt werden.

Artikel II

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ockenheim, den 02.06.2025
Dienstsiegel
gez. Sabine Maidhof
Ortsbürgermeisterin

Aktuell gültige Preise: Stand 03/2024

Vergütung für einzelne Dienste

(1) Die Preise für die Herstellung der Gräber ergeben sich aus dem Auftrag im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung (Vergabenummer 2024-39-004), Angebot des Unternehmers vom 30.01.2024. Diese sind wie folgt:

Erwachsenengrab (220x90x180cm)

Maschinelle Herstellung

770,00 €

Manuelle Herstellung

1.035,00 €

Tiefgrab (220x60x240cm)

Maschinelle Herstellung

890,00 €

Manuelle Herstellung

1.265,00 €

Kindergrab (120x60x180cm)

Maschinelle Herstellung

640,00 €

Manuelle Herstellung

805,00 €

Urnengrab manuell Normal/Tief

450,00 €

Ausgrabung Sarg

1.350,00 €

Ausgrabung Urne

450,00 €

Absenkgerät

85,00 €

Hierbei sind folgende Leistungen inklusive:

Öffnen und ggf. Abdeckung des Grabes

Grabaufbau inkl. Erdcontainer sowie Stellung von Laufrosten, Grasmatten

Schließen und Hügeln des Grabes im unmittelbaren Anschluss der Beerdigung, sobald die Beerdigungsgäste den Friedhof verlassen haben

Transport des Grabschmuckes zum Grab und arrangieren auf dem Grab

(2) Bei Beisetzungen an Samstagen im Ausnahmefall (Beisetzungen möglichst am Vormittag) wird ein Zuschlag von 160,00 € pro Grab erhoben.

Bei Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 100% pro Grab erhoben. Dies gilt ebenfalls für das Öffnen von Gräbern, wenn der Sterbefall zu spät gemeldet wird (z.B. Meldung freitags / Beisetzung montags) und der Unternehmereinsatz an einem Samstag erfolgen muss.

(3) Bei unvorhersehbar anfallenden Arbeiten unter erschwerten Bedingungen (z.B. Stemm-Arbeiten, insbesondere bei Beton- oder Steinvorkommen und stark gefrorenem Boden) wir die Mehrarbeit mit einem Stundenlohn von 85,00 € zusätzlich berechnet.

(4) Alle genannten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe.