Die Ortsgemeinde Ockenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage zur Satzung der Ortsgemeinde Ockenheim über die Erhebung von Friedhofs-gebühren vom 19.07.2023 wird wie folgt geändert:
V. Ausheben und Schließen der Grabstätten - wird wie folgt neu gefasst:
Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die der Ortsgemeinde Ockenheim tatsächlich entstandenen Kosten berechnet (eine Kopie der Rechnung wird beigefügt).
Die aktuell gültigen Preise können der Homepage der Verbandsgemeinde entnommen oder bei der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeindeverwaltung abgefragt werden.
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Vergütung für einzelne Dienste
(1) Die Preise für die Herstellung der Gräber ergeben sich aus dem Auftrag im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung (Vergabenummer 2024-39-004), Angebot des Unternehmers vom 30.01.2024. Diese sind wie folgt:
| Erwachsenengrab (220x90x180cm) | |
| Maschinelle Herstellung | 770,00 € |
| Manuelle Herstellung | 1.035,00 € |
| Tiefgrab (220x60x240cm) | |
| Maschinelle Herstellung | 890,00 € |
| Manuelle Herstellung | 1.265,00 € |
| Kindergrab (120x60x180cm) | |
| Maschinelle Herstellung | 640,00 € |
| Manuelle Herstellung | 805,00 € |
| Urnengrab manuell Normal/Tief | 450,00 € |
| Ausgrabung Sarg | 1.350,00 € |
| Ausgrabung Urne | 450,00 € |
| Absenkgerät | 85,00 € |
| Hierbei sind folgende Leistungen inklusive: | |
| • | Öffnen und ggf. Abdeckung des Grabes |
| • | Grabaufbau inkl. Erdcontainer sowie Stellung von Laufrosten, Grasmatten |
| • | Schließen und Hügeln des Grabes im unmittelbaren Anschluss der Beerdigung, sobald die Beerdigungsgäste den Friedhof verlassen haben |
| • | Transport des Grabschmuckes zum Grab und arrangieren auf dem Grab |
(2) Bei Beisetzungen an Samstagen im Ausnahmefall (Beisetzungen möglichst am Vormittag) wird ein Zuschlag von 160,00 € pro Grab erhoben.
Bei Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 100% pro Grab erhoben. Dies gilt ebenfalls für das Öffnen von Gräbern, wenn der Sterbefall zu spät gemeldet wird (z.B. Meldung freitags / Beisetzung montags) und der Unternehmereinsatz an einem Samstag erfolgen muss.
(3) Bei unvorhersehbar anfallenden Arbeiten unter erschwerten Bedingungen (z.B. Stemm-Arbeiten, insbesondere bei Beton- oder Steinvorkommen und stark gefrorenem Boden) wir die Mehrarbeit mit einem Stundenlohn von 85,00 € zusätzlich berechnet.
(4) Alle genannten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe.