Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans "Im Espringerpfad"
Abbildung 2: Lage des Plangebiets "Im Espringerpfad" in der Ortsgemeinde
- Klarstellung frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
Der Ortsgemeinderat Ober-Hilbersheim hat in seiner Sitzung am 09.09.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Im Espringerpfad“ gem. § 2 (1) BauGB beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 15.09.2022 im amtlichen Teil des Amtsblatts 37/2022 der Verbandsgemeinde ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan sollte gem. § 13 b BauGB i.V.m. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt werden. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 ist der § 13b BauGB nicht mehr anwendbar, da er nicht mit Europarecht vereinbar ist. Durch die Reparaturvorschrift gem. § 215a BauGB können bereits in Aufstellung befindliche Bebauungspläne, welche nach § 13b BauGB begonnen wurden, zu Ende entwickelt werden können, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt wird.
Am 16.05.2024 hat der Ortsgemeinderat Ober-Hilbersheim in seiner öffentlichen Sitzung die Planannahme sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) BauGB i.V.m. § 4 (1) BauGB beschlossen. Dies wurde am 30.05.2024 im Amtsblatt 22/2024 ortsüblich bekanntgegeben.
Der Auslegungszeitraum für die frühzeitige Beteiligung hat sich geändert.
Der Öffentlichkeit wird im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplanvorentwurf im Zeitraum vom
06.06.2024 bis einschließlich zum 15.07.2024
Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung der Ortsgemeinde zu informieren sowie sich hierzu zu äußern. Dies soll per E-Mail an bauleitplanung@vg-gau-algesheim.de oder per Post erfolgen.
Der Geltungsbereich des Plangebietes liegt im Nordwesten der Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim im Landkreis Mainz-Bingen. Die ca. 1,55 ha große Fläche befindet sich innerhalb der Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim und umfasst in der Flur 9 die Flurstücknummern 230/2, 231/2, 232/1, 233/1, 234/2, 235/4, 236/2, 237/2, 238/2, 239/2 und 332/2 (vollständig).
| Der Geltungsbereich wird von folgenden Flurstücken begrenzt: | |
| - | Im Norden durch das Flurstück Nr. 229 (Flur 9) |
| - | Im Osten durch das Flurstück Nrn. 457, 458, 459, 460, 461, 462, 463, 465, 490 (Flur 1) |
| - | Im Süden durch das Flurstück Nrn. 233/3, 234/1, 235/3, 236/1, 237/1, 238/1, und 239/1 (Flur 9) |
| - | Im Westen durch das Flurstück Nr. 329 (Flur 9) |
Der künftige Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgenden Plan und ist schwarz umrandet.
Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.
Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.
Der Entwurf ist im Auslegungszeitraum auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim unter www.vg-gau-algesheim.de unter dem Menüpunkt „Aktuelles“ – „Offenlegungen“ abrufbar. Die Auslegungsunterlagen werden ferner über das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter www.geoportal.rlp.de zugänglich gemacht.
Die Unterlagen werden außerdem im Rathaus der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim im Treppenhaus im 2. Obergeschoss vor der Bauabteilung während der Dienststunden zur Einsicht bereitgelegt. Diese sind
| Montag bis Freitag | 08:30 – 12:00 Uhr |
| Montag und Dienstag | 14:00 – 15:30 Uhr |
| Donnerstag | 14:00 – 18:00 Uhr |
Für inhaltliche Rückfragen steht die Abteilung Bauleitplanung unter bauleitplanung@vg-gau-algesheim.de oder 06725-910-182 (Christine Prochnow) zur Verfügung. Bei persönlicher Vorsprache wird um Terminvereinbarung gebeten.
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel zur Öffentlichkeit beteiligt.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro (Enviro-Plan GmbH) mit der Durchführung des Verfahrens gem. § 4b BauGB beauftragt worden ist.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Ortsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Ober-Hilbersheim, der 13.06.2024
gez. Heiko Bieser
-Ortsbürgermeister-