Eintritt der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes und Aufhebung der zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums
gemäß §§ 34 und 85 Ziffer 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)
Im Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Polder Ingelheim IILandkreis Mainz-Bingenist der durch die Nachträge I bis VIgeänderte Flurbereinigungsplan seit dem 27.10.2024unanfechtbar.
Vom vorgenannten Zeitpunkt ab sind daher die mit dem Flurbereinigungsbeschluss sowie den Änderungsbeschlüssen vom 19.02.2016, 19.08.2016 und 12.06.2018 angeordneten "zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums gemäß §§ 34 und 85 Ziffer 5 FlurbG" aufgehoben, wonach für Änderungen der Nutzungsart der Grundstücke über den ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb hinaus, Errichtung und Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen, Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Rebstöcken, Hecken, Feld- und Ufergehölzen usw. sowie Holzeinschläge, die Zustimmung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum erforderlich war.