Liebe Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer,
der Landtag des Landes Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 5. Mai 2020 die flächendeckende Einführung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen beschlossen.
Dies bedeutet, dass Gemeinde und Städte, die noch einmalige Straßenausbaubeiträge erheben, im Rahmen einer Übergangsfrist, welche mit Ablauf des 31.12.2023 endet, auf den wiederkehrenden Beitrag umstellen müssen.
Mit der verpflichtenden Einführung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen möchte der Landesgesetzgeber der vielfach als unzumutbar empfundenen hohen Beitragsbelastung durch Einmalbeiträge entgegenwirken. Beim wiederkehrenden Beitrag werden im Gegensatz zum Einmalbeitrag, wo nur die Anlieger der jeweils ausgebauten Straße zahlen müssen, alle Grundstückseigentümer innerhalb der bebauten Ortslage der jeweiligen Abrechnungseinheit in die Abrechnung mit einbezogen. Der Kreis der Beitragspflichtigen erhöht sich dadurch, was letztendlich zu einer deutlich niedrigeren Beitragsbelastung führt und laut Auffassung des Gesetzgebers solidarisch ist.
In der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim hat u.a. zum 01.01.2021 die Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim auf den wiederkehrenden Beitrag umgestellt.
In dieser Gemeinde werden nun zeitnah Feststellungsbescheide (keine Zahlungsaufforderungen) an die jeweilen Grundstückseigentümer/innen verschickt.
Dieser Feststellungsbescheid gibt Ihnen die Möglichkeit, die Berechnungsdaten Ihres oder Ihrer Grundstücke auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und ggfls. zu beanstanden.
Erst danach erfolgt die Beitragserhebung für die Umrüstung der LED Beleuchtung in Nieder-Hilbersheim.
Sollten Sie weitere Fragen zu den wiederkehrenden Beiträgen haben, können Sie sich mit Frau May, Telefonnummer 06725-910150 oder Frau Hattemer, Telefonnummer 06725-910181 von der Verbandsgemeindeverwaltung in Verbindung setzen.
Weitere Informationen bezüglich des wiederkehrenden Beitrages entnehmen Sie bitte den „Erläuterungen zum wiederkehrenden Ausbaubeitrag“.
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05.05.2020 die grundsätzliche flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages beschlossen. Aufgrund dessen müssen Gemeinden und Städte ihr Beitragssystem vom einmaligen Ausbaubeitrag auf den wiederkehrenden Ausbaubeitrag bis spätestens 31.12.2023 umgestellt haben.
In der folgenden Gegenüberstellung sind noch einmal die wesentlichsten Unterschiede zwischen dem wiederkehrenden Ausbaubeitrag („wkB“) sowie der Erhebung des einmaligen Ausbaubeitrages dargestellt:
Beim wiederkehrenden Beitrag verschmelzen alle Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit zu einer einzigen Verkehrsanlage, so dass alle Eigentümer und alle Erbbauberechtigten von Grundstücken Ausbaubeiträge zu zahlen haben, die durch das Straßennetz in seiner Gesamtheit innerhalb der Abrechnungseinheit erschlossen werden, unabhängig davon, ob an der konkreten Verkehrsanlage Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt werden oder nicht. Daher kommt es zu einer signifikanten Absenkung der Beitragshöhe im Vergleich zum Einmalbeitrag, da der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke erweitert wird und in der Konsequenz die Beitragsbelastung pro m² Grundstücksfläche sinkt. Andererseits kann es allerdings auch dazu kommen, dass ein beitragspflichtiger Grundstückseigentümer jahrelang für den Ausbau anderer Straßen in der Abrechnungseinheit zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen wird, die „eigene“ Straße aber keine Ausbaumaßnahme erfährt.
Ein Abrechnungsgebiet kann ein gesamtes Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies kann nicht willkürlich gewählt werden, sondern ist von der Struktur einer Gemeinde abhängig. Bahnlinien und durch den Außenbereich geteilte Stadtteile haben zum Beispiel eine trennende Wirkung.
Zunächst wird ein Beitragssatz pro m² gewichteter Grundstücksfläche ermittelt. Die umlagefähigen Kosten der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines der Abrechnungsgebiete abzüglich des Gemeindeanteils ergeben die beitragsfähigen Kosten. Diese beitragsfähigen Kosten werden durch die Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen aller Grundstücke eines Abrechnungsgebietes geteilt und ergeben einen Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche.
Dieser Beitragssatz wird anschließend mit der beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert. Man erhält als Ergebnis die Beitragslast für die jeweilige Straßenausbaumaßnahme bezogen auf das beitragspflichtige Grundstück.
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezembers für das abgelaufene Jahr. Sprich, im darauffolgenden Jahr können die Investitionskosten für Beitragsmaßnamen umgelegt werden.
Nein! Ich bezahle nur wiederkehrende Straßenausbaubeiträge, wenn in der Abrechnungseinheit, in der mein Grundstück liegt, im Kalenderjahr auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden und hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Der wkB ist für die Kommunen keine „Spardose“, in der Beiträge für zukünftige Straßenausbaumaßnahmen gesammelt werden können (keine Maßnahme - keine Kosten - kein wkB).
Nein! Die Höhe des wkB errechnet sich in jedem Jahr neu. Diese ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb eines Abrechnungsgebietes anfallen und andererseits von der Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen (z. B. Wegfall von Artzuschlägen, Grundstücke die aus der Verschonung kommen; Begriff „Verschonung“ siehe Ziffer 7).
Die Stadt bzw. die Gemeinden haben die Möglichkeit, Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeiträgen nach BauGB (Sanierungs-, bzw. Entwicklungsgebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu verschonen. Die gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer wird in der jeweiligen Satzung festgelegt.
Nein! Nach der z.Zt. herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung kann der wkB nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Nein! Dies liegt daran, dass sich der beitragsrelevante Vorteil nicht mehr an der einzelnen Straße orientiert, sondern am gesamten Straßennetz im Abrechnungsgebiet.
Nein. Diese Maßnahme wird dann -nach Abzug des Stadtanteils- ebenfalls und ausschließlich über den wkB refinanziert.
Nein! Ein Teil der Straßenbaukosten wird als sog. Gemeindeanteil vorab in Abzug gebracht. Die verbleibenden Kosten werden bei beiden Beitragserhebungsvarianten nach Abzug des Gemeindeanteils auf die Beitragspflichtigen umgelegt.
Nein! Bei der Beitragsveranlagung werden sämtliche Eigentümer nicht für die gesamte Fläche eines Grundstückes, sondern lediglich in Höhe ihres Miteigentumsanteils lt. Grundbuch an dem Grundstück veranlagt. Dies ist in den Bescheiden auch so ersichtlich.
Nein! Hier ist zunächst zwischen Erschließung und Ausbau zu unterscheiden. Bei einer erstmaligen Herstellung einer Straße handelt es sich um eine Erschließung, wofür Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch gezahlt werden müssen.
Beim Ausbaubeitrag werden Beiträge für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder dem Umbau einer bereits erstmalig hergestellten Straße gezahlt.
Kosten für die Unterhaltung von Straßen sind von der Stadt zu tragen, z. B. Ausbesserungen von Schlaglöchern, Austausch einer defekten Straßenlampe.
In Rheinland-Pfalz werden in der kommunalen Praxis im Wesentlichen zwei Beitragsmaßstäbe verwandt und zwar:
Vollgeschossmaßstab (Grundstücksgröße mit Zuschlägen oder Nutzungsfaktoren für Vollgeschosse)
Geschossflächenmaßstab (zulässige Geschossfläche).
Weiterhin sieht das Kommunalabgabengesetz einen Artzuschlag für gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke vor.
Die Verteilungsmaßstäbe werden nach
der Grundstücksgröße - dem Maß der baulichen Nutzbarkeit (Vollgeschosse, Geschossfläche) und - der Art der Nutzung (Wohnen / Gewerbe)
festgelegt. Die Stadt/Gemeinde muss den Maßstab der Nutzung in der Satzung festlegen.
Grundstücke, die in einem Industrie- oder Gewerbegebiet liegen oder die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten werden mit einem Zuschlag belastet. Grundstücke die teilweise gewerblich genutzt werden, erhalten ebenfalls einen Zuschlag. Dieser Zuschlag ist jedoch geringer als für die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke. Grund hierfür ist die typisierte höhere bzw. tlw. höhere Nutzung der Straße gegenüber der einfachen Wohnnutzung. Die Zuschlagshöhen werden in der Satzung festgelegt.
Die Tiefenbegrenzung ist eine Abgrenzung von Innen- zum Außenbereich bei einem beitragspflichtigen Grundstück. Sie muss von der Stadt/Gemeinde in ihrer Satzung festgelegt werden. Der Grundstücksteil, der hinter der Tiefenbegrenzung liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht einbezogen. Grundstücke, die über die Tiefenbegrenzung hinaus tatsächlich bebaut sind, werden bis zur Grenze des bebauten Teils beitragspflichtig. Liegt das Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans findet die Tiefenbegrenzung keine Anwendung.