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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 26/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher

Raum (DLR)

55545 Bad Kreuznach, 19.06.2026

(DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück

Rüdesheimer Straße 60-68

Abteilung Landentwicklung und

Ländliche Bodenordnung

Telefon: 0671/820-5324

Telefax: 0671/92896-500

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Wolfsheim Projekt II

Internet: www.dlr.rlp.de

E-Mail: 550W@dlr.rlp.de

Aktenzeichen: 91902-HA8.1.

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Wolfsheim Projekt II

Vorläufige Anordnung gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

I. Anordnung

1.

Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der nachfolgend genannten gemeinschaftlichen Anlagen betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 26.06.2026 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen.

2.

Es handelt sich um folgende in dem gemäß § 41 Abs. 3(4) FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung am 11.06.2026 Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan enthaltenen Wege, Gewässer, Bodenlagerflächen und landespflegerische Anlagen.

Der genaue Verlauf der Wege und Gewässer, die landespflegerischen Anlagen und Bodenlagerflächen, für deren Ausbau die infrage kommenden Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, sind in der Karte, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung ist, in Magenta dargestellt.

3.

Die Teilnehmergemeinschaft Wolfsheim Projekt II wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.

4.

Folgende Flurstücke sind von dieser vorläufigen Anordnung betroffen:

II. Entschädigung

Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

IV. Hinweise

1.

Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Bewirtschafter werden darauf hingewiesen, dass sie für beantragte Prämien im Rahmen der Agrarförderung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr ihre Flächennachweise um die jeweiligen Flurstücke entsprechend korrigieren und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde mitteilen (siehe § 3 Abs. 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in der jeweils geltenden Fassung).

2.

Die Karte sowie ein Abdruck dieser Anordnung liegen ab sofort bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, Herr Frank Friedbert Reichert, Hahnheimer Straße 11, 55578 Wolfsheim und beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Die vorläufige Anordnung und die zugehörige Karte können ebenfalls im Internet unter www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/Aktuelles/Landentwicklung/V91902 eingesehen werden.

Begründung

1. Sachverhalt:

Das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren „Wolfsheim“ wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück vom 11.11.2015 angeordnet und mit dem Teilungsbeschluss vom 16.05.2023 der zweite Abschnitt „Wolfsheim Projekt II“ vom Gesamtverfahren abgeteilt. Die Anordnung ist seit dem 22.12.2015 und die Teilung seit dem 04.07.2023 unanfechtbar geworden.

Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 11.06.2026 durch die Obere Flurbereinigungsbehörde festgestellt und wird zum 21.07.2026 unanfechtbar.

Der Vorstand wurde zu den vorgesehenen Regelungen und den Entschädigungsfragen gehört.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Der Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück als zuständige Behörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des FlurbG.

Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt.

Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Zur Erreichung der Ziele der Vereinfachten Flurbereinigung und zur Vorbereitung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer und landespflegerische Anlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können.

Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen.

Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus.

Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, ist nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wie unter II. getroffen worden. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab.

Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.

2.3 Begründung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen der besseren und schnelleren Erreichung der neuen Grundstücke dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch

erhoben werden.

Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)

Rheinhessen-Nahe-Hunsrück

Rüdesheimer Straße 60-68

55545 Bad Kreuznach

oder

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)

Rheinhessen-Nahe-Hunsrück

-Dienstsitz Simmern-

Schloßplatz 10

55469 Simmern

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

Willy-Brandt-Platz 3

54290 Trier

oder in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes erhoben werden.

Hinweis:

unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter

www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.

Im Auftrag
gez.
Nina Lux
(Gruppenleiterin)