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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 28/2023
Amtlicher Teil
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1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim vom 23.05.2023

Der Ortsgemeinderat Ober-Hilbersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Anlage der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim vom 10. November 2022 wird wie folgt geändert, bzw. ergänzt:

I.

Reihengrabstätten

1.)

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

230,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

460,00 Euro

c) als Rasengrabstätte für Erdbestattung (incl. Pflege)

460,00 Euro

Artikel II

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ober-Hilbersheim, den 23.05.2023

gez. Heiko Bieser, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.