Der Ortsgemeinderat Ober-Hilbersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen:
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim vom 10. November 2022 wird wie folgt geändert, bzw. ergänzt:
1. § 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten erhält folgende Fassung:
| (1) Die Grabstätten werden unterschieden in | |
| a) | Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen, |
| b) | Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen, |
| c) | Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen, |
| d) | Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, |
| e) | Urnenreihengrabstätten in Grabfeldern (Rasengrabstätten), |
| f) | Ehrengrabstätten |
2. § 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften
a) nach Abs. 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
(5) Auf Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen sind nur bronzefarbene Schrifttafeln in den Maßen 0,40 m Breite und 0,40 m Länge zulässig. Die Schrifttafeln sind ebenerdig anzubringen. Die Arbeiten sind von einem Steinmetz auszuführen. Aufgrund von Mäharbeiten darf im Zeitraum März bis Oktober kein Grabschmuck etc. aufgestellt werden.
b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.