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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 29/2024
Amtlicher Teil
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3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim

Der Ortsgemeinderat Ober-Hilbersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Artikel I

1. § 2 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 2 Ausschüsse des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss, einen Ausschuss für Bauen, Wohnen und Ortsentwicklung, einen Ausschuss für Soziales, Vereine und Partnerschaft, einen Ausschuss für Landwirtschaft, Klimaschutz und Nachhaltigkeit und einen Rechnungsprüfungsausschuss.

Der Haupt- und Finanzausschuss hat 16 Mitglieder.

Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Ortsentwicklung hat 9 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

Die Ausschüsse für Soziales, Vereine und Partnerschaft sowie für Landwirtschaft, Klimaschutz und Nachhaltigkeit haben je 8 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus Mitgliedern des Gemeinderats gewählt. Zu Stellvertretern der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses können auch sonstige wählbare Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde gewählt werden; mindestens die Hälfte der Mitglieder soll jedoch Ratsmitglied sein. Die Mitglieder der weiteren Ausschüsse werden jeweils bis auf ein Mitglied aus Mitgliedern des Gemeinderats gewählt. Genauso verhält es sich bei den Stellvertretern. Jeweils ein Mitglied und dessen Stellvertreter wird aus sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt.

2. § 3 Abs. 3 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:

Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Ortsentwicklung wird ermächtigt, über die Herstellung des Einvernehmens der Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim gemäß § 36 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beschließen.

3. In § 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Hauptsatzung werden die Wertgrenzen der auf den Bürgermeister übertragenen Entscheidungen von 3.000 Euro auf 5.000 Euro geändert.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ober-Hilbersheim, den 10.07.2027
gez. Heiko Bieser, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.