Der Stadtrat Gau-Algesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
1. Die Ausschussbezeichnung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Hauptsatzung vom 02.09.2004 in der derzeit gültigen Fassung wird wie folgt neu gefasst:
4. Ausschuss für Vereine und Kultur.
2. § 8 Abs. 2 S. 1 der Hauptsatzung vom 02.09.2004 in der derzeit gültigen Fassung wird wie folgt neu gefasst:
Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrags in Höhe von 30 Euro und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 Euro.
3. § 9 Abs. 1 S. 1 der Hauptsatzung vom 02.09.2004 in der derzeit gültigen Fassung wird wie folgt neu gefasst:
Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrats erhalten bei Teilnahme an einer Ausschusssitzung eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 Euro.
4. § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 02.09.2004 in der derzeit gültigen Fassung wird wie folgt neu gefasst:
Der Stadtbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO), die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO um 10 v.H. erhöht wird. Weiter erfolgt eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 KomAEVO um 30 v.H. entsprechend § 12 Abs. 2 KomAEVO.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.