In der Gemarkung Ober-Hilbersheim, Flur 5, Flurstück 165 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 05.07.2024 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
„Die neue Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen."
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 02.08.2024 bis 02.09.2024 beim Vermessungs-und Katasteramt Rheinhessen-Nahe, Ostdeutsche Straße 28, 55232 Alzeyausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://vermka-rheinhessen-nahe.rlp.de/ueber-uns/oeffentliche-bekanntmachungen-/-oeffentliche-mitteilungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
| oder | |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift beim Vermessungs-und Katasteramt Rheinhessen-Nahe, Ostdeutsche Straße 28, 55232 Alzey |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit demVermessungs-und Katasteramt Rheinhessen-Nahe, Ostdeutsche Straße 28, 55232 Alzey finden Sie unter https://vermka-rheinhessen-nahe.rlp.de/de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation/.