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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 29/2024
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Appenheim

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO)die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse https://www.vg-gau-algesheim.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 nur durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathaus befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss; der Haupt- und Finanzausschuss hat 5 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter/in.

(2) Der Gemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:

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Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten und Umwelt

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Ausschuss für Bauangelegenheiten, Dorfgestaltung und Verkehr

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Ausschuss für Heimat, Kultur, Jugend, Senioren und Partnerschaft

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Umlegungsausschuss

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Rechnungsprüfungsausschuss

(3) Die 2 erstgenannten Ausschüsse gemäß Absatz 2 haben 5 Mitglieder und jedes Mitglied 1 Stellvertreter/in. Der Ausschuss für Heimat, Kultur, Jugend, Senioren und Partnerschaft setzt sich aus jeweils 1 Vertreter/in der verschiedenen Vereine (Vereinsvorsitzende o. V. i. A.) zusammen. Zum Ausschuss für Heimat, Kultur, Jugend, Senioren und Partnerschaft kommen noch je 1 Vertreter der beiden Kirchengemeinden sowie 2 Vertreter des aktuellen Kerbejahrgangs hinzu.

(4) Zum Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten und Umwelt soll der Vorsitzende des Bauern- und Winzervereins zusätzlich ohne Stimmrecht geladen werden.

(5) Die Mitglieder der Ausschüsse gemäß Abs. 2 werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet.

(6) Grundsätzlich sollten die Hälfte der Ausschussmitglieder Mitglieder des Gemeinderates sein.

(7) Der Umlegungsausschuss wird gemäß den Bestimmungen der Umlegungsausschussverordnung (UAVO) gewählt.

(8) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern.

§ 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Der Ausschuss für Bauangelegenheiten, Dorfgestaltung, Umwelt und Verkehr wird ermächtigt über die Herstellung des Einvernehmens der Ortsgemeinde Appenheim gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch zu beschließen.

Abweichen von Satz 1 muss der Ausschuss bei Bauvorhaben ohne gültigen Bebauungsplan (§ 34 BauGB), sowie Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) einstimmig beschließen. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so entscheidet der Ortsgemeinderat über diese Vorhaben.

(3) Bei Beschlüssen durch den Ausschuss für Bauangelegenheiten, Dorfgestaltung und Verkehr ist ein Protokoll zu führen. Der Gemeinderat ist über alle Beschlüsse des Ausschusses für Bauangelegenheiten, Dorfgestaltung und Verkehr schriftlich und unverzüglich zu informieren.

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister/in

(1) Auf den/die Ortsbürgermeister/in wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 3.000 € im Einzelfall,
  2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000 € im Einzelfall,
  3. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses,
  4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates,
  5. Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 3.000 € im Einzelfall,
  6. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
  7. Abgaben aller verbindlichen Erklärungen im Rahmen von Insolvenzverfahren

(2) Der/die Ortsbürgermeister/in hat den Gemeinderat über die Ausübung/Wahrnehmung der in § 5 Abs. 1 Ziffer 1 - 7 übertragenen Aufgaben unverzüglich zu informieren und nach Möglichkeit im Vornhinein das Einvernehmen mit den Beigeordneten herzustellen.

§ 5 Beigeordnete

(1) Die Gemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete.

(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

(3) Für die Verwaltung der Gemeinde werden 2 Geschäftsbereiche gebildet, die auf die Beigeordneten zu übertragen sind.

§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit grundsätzlich keine Entschädigung.

Soweit die Sitzungsunterlagen ausschließlich elektronisch übermittelt werden, erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinderats zur Abgeltung ihrer Auslagen für elektronische Einrichtungen, Datenübertragung und eventuelle eigenen Druckkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 10 Euro pro angefangenen Monat Gremienzugehörigkeit. Soweit Mitglieder des Ortsgemeinderates noch dem Verbandsgemeinderat Gau-Algesheim angehören und dafür auch Entschädigungen für die elektronische Übermittlung der Sitzungsunterlagen erhalten, wird die Entschädigung nur einmal gewährt.

(2) Ein nachgewiesener Lohnausfall, welcher im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied steht, wird jedoch in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflich und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit grundsätzlich keine Entschädigung.

Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderats, denen keine pauschale Entschädigungen für elektronische Sitzungsunterlagen gewährt wird, erhalten, soweit die Sitzungsunterlagen nebst Anlagen ausschließlich elektronisch übermittelt werden, zur Abgeltung ihrer Auslagen für elektronische Einrichtungen, Datenübertragung und eventuelle eigenen Druckkosten eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro bei Teilnahme an einer Ausschusssitzung, maximal 120 Euro im Jahr. Bei dem Höchstbetrag werden weitere Entschädigungen für elektronische Sitzungsunterlagen für Ausschusssitzungen der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim berücksichtigt.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 entsprechend.

§ 8 Aufwandsentschädigung des/der Ortsbürgermeisters/In

Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der/die ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall, dass er den/die Ortsbürgermeister/in vertritt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % der Aufwandsentschädigung des/der Ortsbürgermeisters/in. Erfolgt die Vertretung länger als 1 Monat, so beträgt sie 100% der Aufwandsentschädigung des/der Ortsbürgermeisters/in. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1, mindestens 11 Euro nach neuester Aufwandsentschädigungs-VO. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 18 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem/der Bürgermeister/in (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des/der Ortsbürgermeisters/in an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung ein Sechzigstel der für den/die Ortsbürgermeister/in festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 11 Euro. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschale von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(6) § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.06.2019 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.02.2020 außer Kraft.

Appenheim, den 11.07.2024
gez. Horst Krichten, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.