Der Verbandsgemeinderat Gau-Algesheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBI. S. 728) des § 8 Absatz 3, §§ 33 und 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG-) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBI. 747), sowie des § 2 Absatz 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBI. S 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
§ 5 Abs. 4 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim wird wie folgt neu gefasst:
(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.
Die Anlage zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim wird wie folgt neu gefasst:
Anlage zu § 5 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
| Nr. | Beschreibung | Kosten je Stunde |
| 1 | Personal |
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| 1.1 | Ehrenamtliche Einsatzkräfte | 36,50 € / Std. |
| 2 | Fehlalarm durch private Brandmeldeanlage (Pauschale) | 1.256,70 € / Std. |
| 3 | Reinigen und Desinfizieren |
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| 3.1 | Atemschutzgeräte | 9,43 € / Atemschutzgerät |
| 3.2 | Atemschutzmaske | 6,28 € / Atemschutzmaske |
| 3.3 | Lungenautomat | 6,28 € / Atemschutzmaske |
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 12. Juni 2025 in Kraft.
Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.