Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
— in Euro
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.656.099
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.639.799
der Jahresüberschuss — 16.300
2. im Finanzhaushalt
— in Euro
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 85.164
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 43.000
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.378.600
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -1.335.600
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.250.436
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für verzinste Kredite auf 1.000.000 Euro festgesetzt.
Es werden keine Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
— v. H.
Hebesatz Grundsteuer A — 345
Hebesatz Grundsteuer B — 465
Hebesatz Gewerbesteuer — 380
Die Hundesteuer wird für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden festgesetzt:
— in Euro
für den ersten Hund auf jährlich — 48,00
für den zweiten Hund auf jährlich — 72,00
für jeden weiteren Hund auf jährlich — 96,00
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
1. Wirtschaftswegebeiträge: 0,0020 Euro pro Quadratmeter Fläche Außenbereich
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 3.230.289,09 Euro. Der Voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 3.233.815 Euro und zum 31.12.2023 voraussichtlich 3.250.115 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 3 Fällen zugelassen.
Engelstadt, den 22. Januar 2023
Dienstsiegel
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gem. § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 vorgelegt worden. Sie erhält genehmigungspflichtige Teile.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hinsichtlich des festgesetzten Gesamtbetrages der Investitionskredite von 1.000.000 € gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO genehmigt.“
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2023 liegen in der Zeit vom 20. Januar 2023 bis einschließlich 30. Januar 2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbands-gemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbands-gemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Zimmer 227 zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.