Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
| in Euro | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.260.406 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.253.701 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 6.705 |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| in Euro | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 21.799 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.505.000 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.208.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.703.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.681.201 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zu Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 2.000.000 Euro |
| zusammen auf | 2.000.000 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| v. H. | |
| Hebesatz Grundsteuer A | 345 |
| Hebesatz Grundsteuer B | 465 |
| Hebesatz Gewerbesteuer | 380 |
Die Hundesteuer für Hunde die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden wird festgesetzt (Beträge pro Jahr)
| in Euro | |
| für den ersten Hund auf | 60,00 |
| für den zweiten Hund auf | 72,00 |
| für jeden weiteren Hund auf | 84,00 |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Wirtschaftswegebeiträge: | 0,0013 Euro pro Quadratmeter Fläche Außenbereich |
| 2. | Die Gebühren für den Ober-Hilbersheimer Märchen-Weihnachtsmarkt werden für 2023 wie folgt festgesetzt: | |
| Standplatz für beide Tage inkl. Strom mit eigenem Stand | 85,00 Euro | |
| mit Hütte von der Gemeinde | 110,00 Euro | |
| überdachter Standplatz | 110,00 Euro |
Bei einer Breite von über 4 Metern werden 50 % Aufschlag erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 5.300.711,58 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 5.305.612,58 Euro und zum 31.12.2023 5.312.317,58 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 3 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 13. Januar 2023 erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hinsichtlich des festgesetzten Gesamtbetrags der Investitionskredite in Höhe von 2.000.000 € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO genehmigt.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 20. Januar 2023 bis einschließlich 30. Januar 2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbands- gemeindeverwaltung (montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Zimmer 228, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.