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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 3/2026
Amtlicher Teil
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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Wolfsheim

Widerruf der Veränderungssperre nach § 34 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Flurbereinigungsbeschluss vom 11.11.2015

1. Widerruf nach § 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Hiermit wird die in der öffentlichen Bekanntmachung unter I. Nr. 4 des Flur­bereinigungs­beschlusses des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück vom 11.11.2015 angeordnete Veränderungssperre gemäß § 34 (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung, im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Wolfsheim widerrufen.

2. Sachverhalt

Mit Beschluss vom 11.11.2015 wurde das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Wolfs­heim angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere der Agrar­struktur­verbesserung im Weinbau, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes zu ermöglichen und durch­zu­führen.

Bei dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Wolfsheim handelt es sich um ein so genanntes Gesamt- oder Stamm­verfahren, das in der Regel für die gesamte Rebfläche einer Gemarkung angeordnet wird. Aus einem solchen Stammverfahren werden zu ge­gebener Zeit einzelne Teilabschnitte als eigenständige Verfahren abgetrennt und in zeit­lichen Abständen von ca. 3 bis 6 Jahren bearbeitet. Hintergrund ist, dass sich die Kosten für die Eigentümer und die Ertragsausfälle für die Bewirtschafter in erträglichen Grenzen halten, da die Rebflächen einer Gemeinde nicht als Ganzes neu geordnet, son­dern in einzelne Abschnitte aufgeteilt und über einen längeren Zeitraum bearbeitet werden.

Zu diesem Zweck beschließt die Gemeinschaft aller Eigentümer und Bewirtschafter von Weinbergsflächen einer Gemeinde (Aufbaugemeinschaft) einen sogenannten Aufbauplan, in dem die zeitliche und räumliche Abfolge der neu anzulegenden Weinberge fest­gelegt wird. Die Abfolge der einzelnen Flurbereinigungsabschnitte orientiert sich am Aufbau­plan.

Gleichzeitig wurde mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 11.11.2015 unter I. Nr. 4 die Veränderungssperre gemäß § 34 FlurbG (Flurbereinigungsgesetz) angeordnet und öffentlich bekanntgemacht.

3. Begründung

Die Veränderungssperre vom 11.11.2015 wird unter den Voraus­setzungen des § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i. V. m. § 49 Abs. 1 (VwVfG) widerrufen. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür liegen vor.

Die Veränderungssperre mit Erlaubnisvorbehalt nach § 34 (FlurbG) soll gewährleisten, dass die Flurbereinigungsbehörde durch etwaige in § 34 FlurbG aufgezählte Maßnahmen der Grundstückseigentümer nicht in ihrer Planung und der Gestaltung der Abfindung beeinträchtigt wird. Sie stellt insofern eine verfassungs­rechtlich zulässige Eigentums­bindung dar. Daher wird sie grundsätzlich mit Anordnung des Flurbereinigungs­be­schlusses erlassen.

Das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Wolfsheim ist jedoch als sogenanntes Stamm­verfahren angeordnet worden. Bei dieser besonderen Verfahrensgestaltung ist aufgrund der abschnittsweisen Be­ar­beitung des Verfahrensgebiets eine Veränderungs­sperre für das gesamte Gebiet im Hinblick auf die mit der Veränderungssperre verfolgte planerische Zielsetzung nicht erfor­derlich. Etwaigen durch die Grundstückseigentümer vorgenommenen Änderungen, welche unter § 34 FlurbG fallen würden, kann auch bei An­ordnung des jeweiligen Abschnitts planerisch begegnet werden. Ferner löst die Ab­tren­nung der Abschnitts­verfahren nach § 8 Abs. 2 FlurbG als ein selbstständiges Flur­be­reinigungs­verfahren eine erneute Veränderungssperre aus. Eine Veränderungs­sperre vor der Abtrennung ist auch aus diesem Grund nicht geboten. Daher ist es ausreichend, die Veränderungssperre zeitgleich mit der Anordnung des jeweiligen Abschnitts­verfahrens zu erlassen.

Ferner liegt kein Ausschluss des Widerrufs nach § 49 Abs. 1 VwVfG vor. Insbesondere wäre die erneute Anordnung der Veränderungssperre bei Abtrennung der einzelnen Ab­schnitte nicht inhaltsgleich im Sinne der Vorschrift.

Danach sind die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben. Unter Abwägung aller Um­stände des Einzelfalls ist ein Widerruf im vorliegenden Fall auch geboten. Insbesondere dürften die Eigentümer der betroffenen Flurstücke ebenfalls ein Interesse daran haben, dass sie weiterhin ohne Zustimmungserfordernis der Flurbereinigungs­behörde, die in § 34 Abs. 1 FlurbG aufgezählten Veränderungen an ihren Grundstücken vorzunehmen.

Daher war die Veränderungssperre nach § 34 FlurbG gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG zu widerrufen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)

Rheinhessen-Nahe-Hunsrück

Rüdesheimer Straße 60-68

55545 Bad Kreuznach

oder

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)

Rheinhessen-Nahe-Hunsrück

-Außenstelle Simmern-

Schloßplatz 10

55469 Simmern

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

-Obere Flurbereinigungsbehörde-

Willy-Brandt-Platz 3

54290 Trier

oder in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes erhoben werden.

Hinweis:

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Im Auftrag
gez. Nina Lux, Gruppenleiterin