Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. 2020, S. 728), der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. 1995, S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GVBl. 2020, S. 158) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) vom 22. Dezember 1980 (GVBl. 1980, S. 258), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. 2015, S. 516) folgende Aufhebungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Aufhebung
Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vom 01.10.2001 in der letzten Änderungsfassung vom 05.07.2021 wird aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
| 1) | Die Satzung tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2023 in Kraft. |
| 2) | Soweit Abgabenansprüche aufgrund der aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. |
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.