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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 30/2022
Amtlicher Teil
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Aufhebungssatzung

der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim

vom 22.07.2022

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. 2020, S. 728), der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. 1995, S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GVBl. 2020, S. 158) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) vom 22. Dezember 1980 (GVBl. 1980, S. 258), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. 2015, S. 516) folgende Aufhebungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Aufhebung

Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vom 01.10.2001 in der letzten Änderungsfassung vom 05.07.2021 wird aufgehoben.

§ 2

Inkrafttreten

1)

Die Satzung tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2023 in Kraft.

2)

Soweit Abgabenansprüche aufgrund der aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Gau-Algesheim, 22.07.2022
gez. Benno Neuhaus, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gau-Algesheim, 22.07.2022
gez. Benno Neuhaus, Bürgermeister