und zur Aufhebung der Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke
der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim
vom 22.07.2022
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim hat aufgrund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2020 (GVBl. 2020, S. 728) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz (EigAnVO) vom 5. Oktober 1999 (GVBl. 1999, S. 373) folgende Auflösungs- und Aufhebungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Auflösung des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb -Verbandsgemeindewerke Gau-Algesheim- der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 aufgelöst und mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in das Vermögen des Abwasserzweckverbandes „Untere Selz“ (AVUS) überführt.
Die Verbandsgemeinde Gau-Algesheim überträgt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die vollständige Aufgabe der Abwasserbeseitigung an den Abwasserzweckverband „Untere Selz“ (AVUS).
§ 2
Aufhebung der Betriebssatzung
| 1. | Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der „Verbandsgemeindewerke Gau-Algesheim“ vom 19.09.2013 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aufgehoben. |
§ 3
Jahresabschluss, Schluss- und Auflösungsbilanz
| 1) | Die Werkleitung bzw. die Geschäftsführung des Abwasserzweckverbandes „Untere Selz“ (AVUS) erstellt den Jahresabschluss und den Lagebericht zum 31. Dezember 2022 gem. § 27 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO). |
| Der Jahresabschluss ist zugleich die Schluss- und Auflösungsbilanz des Eigenbetriebes. | |
| 2) | Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt über die noch zu bestellende Prüfungsgesellschaft. |
| 3) | Die Vorschriften über die Vorlage des Jahresabschlusses gem. § 27 Abs. 2 und 3 EigAnVO bleiben unberührt. |
§ 4
Wahrnehmung der Aufgaben
Die seitherigen Aufgaben werden ab dem 1. Januar 2023 vom Abwasserzweckverband „Untere Selz“ (AVUS) wahrgenommen; § 3 bleibt unberührt.
§ 5
Nachweis der Vermögensgegenstände und Schulden
Sämtliche Vermögensgegenstände sowie Schuld- und Darlehensverpflichtungen des Eigenbetriebes werden mit Wirkung zum 1. Januar 2023 auf den Abwasserzweckverband „Untere Selz“ (AVUS) übertragen und in der Bilanz und der Anlagenbuchhaltung des Abwasserzweckverbandes „Untere Selz“ (AVUS) nachgewiesen.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.