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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 31/2022
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Die Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim und die Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim haben die nachfolgende Zweckvereinbarung über die Unterhaltung und Investitionen der Kindertagesstätte (Kita) in Ober-Hilbersheim geschlossen.

Die o.a. Zweckvereinbarung vom 12.07.2022 wurde von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen mit Schreiben vom 28.07.2022 gemäß § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit genehmigt und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Ober-Hilbersheim, den 29.07.2022
gez. Heiko Bieser, Ortsbürgermeister

Zweckvereinbarung

zwischen den Ortsgemeinden Nieder-Hilbersheim und Ober-Hilbersheim über die Unterhaltung und Investitionen der Kindertagesstätte (Kita) in Ober-Hilbersheim

Zwischen der Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim, vertreten durch Frau Ortsbürgermeisterin Rosemarie Jantz und der Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim, vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Heiko Bieser, wird gemäß § 12 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S 21) folgende Zweckvereinbarung geschlossen:

Präambel

Die Ortsgemeinden Nieder-Hilbersheim und Ober-Hilbersheim betreiben derzeit bereits eine gemeinsame Kindertagesstätte, dessen alleiniger Träger die Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim ist. Der künftige Bedarf wird laut Jugendamt (unter Berücksichtigung der Erschließung von Neubaugebieten in beiden Ortsgemeinden) aktuell auf 110 Plätze prognostiziert. Die Erweiterung der bestehenden Kindertagesstätte in Ober-Hilbersheim ist nicht sinnvoll realisierbar. Der eigenständige Betrieb von Kindertagesstätten in beiden Ortsgemeinden ist ebenfalls aus wirtschaftlichen, pädagogischen und personellen Gründen nicht empfehlenswert. Es wird daher der Neubau einer voraussichtlich 5-gruppigen gemeinsamen Kindertagesstätte in Ober-Hilbersheim angestrebt. Zur Finanzierung der Investitionskosten sowie der laufenden Kosten wird im Hinblick auf eine interkommunale Zusammenarbeit, wie sie derzeit auch schon besteht, folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1

Einzugsbereich

Nach dem zurzeit gültigen Kindertagesstättenbedarfsplan des Landkreises Mainz-Bingen gehört die Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim zum Einzugsbereich der Kindertagesstätte in Ober-Hilbersheim.

§ 2

Gegenstand der Zweckvereinbarung

Die Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim übernimmt die Aufgabe, eine gemeinsame Kindertagesstätte für die Ortsgemeinden Nieder-Hilbersheim und Ober-Hilbersheim zu betreiben. Beide Ortsgemeinden haben bei der Erfüllung dieser Aufgabe unter Beachtung der beiderseitigen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

§ 3

Trägerschaft

(1) Träger der gemeinsamen Kindertagesstätte ist die Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim als Standortgemeinde.

(2) Die beteiligten Ortsgemeinderäte sind befugt einmal jährlich eine Begehung der Kita durchzuführen.

§ 4

Kindertagesstättenausschuss

(1) Zur Wahrung der Interessen der beteiligten Ortsgemeinden wird ein Kindertagesstättenausschuss gebildet. Dieser hat die Aufgabe sich in allen Belangen auszutauschen, soweit sie sich aus dem Betrieb und der laufenden Unterhaltung der Kindertagesstätte ergeben und vermögensmäßige, finanzwirtschaftliche, personelle oder inhaltliche Auswirkungen haben.

(2) Der Kindertagesstättenausschuss nach Absatz 1 besteht aus insgesamt 8 Mitgliedern. Ihm gehören folgende Personen an:

a)

für die Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim:

die/der Ortsbürgermeister/in und 2 Ratsmitglieder

b)

für die Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim:

die/der Ortsbürgermeister/in und 2 Ratsmitglieder

c)

die Leiterin/der Leiter der Kita Ober-Hilbersheim

d)

die Vorsitzende/der Vorsitzende des Elternausschusses

Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde bzw. im Verhinderungsfalle der/die Vertreter/in soll an den Sitzungen mit beratender Funktion teilnehmen.

(3) Im Verhinderungsfalle werden die Ortsbürgermeister/innen durch einen ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten (in der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis) vertreten. Für die übrigen Ausschussmitglieder (Ratsmitglieder) sind Stellvertreter/innen zu wählen. Im Verhinderungsfalle der Kita-Leitung sowie des/der Vorsitzenden des Elternausschusses nehmen die Vertreter/innen teil.

(4) Den Vorsitz des Kindertagesstättenausschusses führen die beiden Ortsbürgermeister/innen jährlich (ausgehend vom Kalenderjahr) abwechselnd. Den Vorsitz für das erste Jahr übernimmt der/die Ortsbürgermeister/in von Ober-Hilbersheim.

(5) Die Sitzungen des Kindertagesstättenausschusses finden mindestens einmal jährlich statt.

§ 5

Bau- und Erweiterungsbedarf und bauliche Maßnahmen

(1) Der Umfang des Bau- und Erweiterungsbedarfes und der hierzu erforderlichen baulichen Maßnahmen ergibt sich aus den Vorgaben des Kindertagesstättenbedarfsplanes des Landkreises Mainz-Bingen und den Bestimmungen des für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz zuständigen Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung. Die Ortsgemeinden sind sich darüber einig, dass die neu geschaffenen Räume ihrer Größe nach eine flexible Änderung der Gruppenstruktur zulassen.

(2) Die Grundsatzentscheidung über den Neubau bzw. eine Erweiterung und die auszuführende Bauvariante erfolgt jeweils in den einzelnen Ortsgemeinderäten. Es ist die Zustimmung beider Ortsgemeinderäte erforderlich.

Die Entscheidung über die detaillierte Ausführungsplanung erfolgt durch den gemäß § 3 dieser Vereinbarung bestimmten Träger im Benehmen mit dem nach § 4 dieser Vereinbarung zu bildenden Kindertagesstättenausschuss.

(3) Die Bauabwicklung (z.B. Vergaben) obliegt dem in § 3 dieser Vereinbarung bestimmten Träger. Zu Bauabnahmen wird der nach § 4 dieser Vereinbarung zu bildende Kindertagesstättenausschuss eingeladen.

§ 6

Nutzungsrecht und Nutzungsänderungen

(1) Zugunsten der Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim wird im Grundbuch des für den Neubau vorgesehenen Grundstücks und des neu zu schaffenden Gebäudes inklusive der Gebäudebestandteile und der Außenanlage ein dauerhaftes dingliches Nutzungsrecht eingetragen. Im Falle der Kündigung nach § 13 Abs. 2 oder einer Aufhebung nach § 13 Abs. 4 dieser Vereinbarung erlöscht das Nutzungsrecht. Die Zustimmung zur Löschung des im Grundbuch eingetragenen dinglichen Nutzungsrechts ist im Falle von Satz 2 seitens der Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim zu erteilen.

(2) Werden das Gebäude oder Gebäudeteile, die von beiden Ortsgemeinden finanziert wurden, auf Dauer nicht als Kindertagesstätte genutzt, bedarf eine anderweitige Nutzung der Beratung und Beschlussfassung in beiden der an dieser Vereinbarung beteiligten Ortsgemeinden. Werden keine übereinstimmenden Beschlüsse gefasst, dann gilt die zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegte Angelegenheit als abgelehnt.

Das Gebäude einschließlich der Gebäudebestandteile soll mindestens 30 Jahre als Kindertagesstätte genutzt werden.

§ 7

Unterhaltungs- und Betriebskosten

(1) Unterhaltungskosten sind alle Ausgaben, die durch die gewöhnliche Nutzung des Gebäudes veranlasst werden und regelmäßig wiederkehren. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für Reparaturen am Gebäude sowie die Ausgaben, die als Grundstücks- und Gebäudeeigentümer üblicherweise wiederkehrend entstehen. Betriebskosten sind die durch Elternbeiträge und Zuschüsse Dritter nicht gedeckten Personalkosten sowie alle Sachkosten.

(2) Die nach Abzug der Einnahmen (insbesondere Zuweisungen Dritter zu Personalkosten und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Elternbeiträge) nicht gedeckten laufenden Kosten nach Absatz 1 werden im Verhältnis der durchschnittlich belegten Kinderzahl im Kalenderjahr von den beiden Ortsgemeinden getragen. Ortsfremde Kinder bleiben unberücksichtigt. Insoweit sich die Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim an Investitionsauszahlungen beteiligt hat, bleiben Aufwendungen für Abschreibungen und Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Zuwendungen unberücksichtigt.

(3) Die Kosten werden jährlich festgestellt. Maßgebend ist das Haushaltsjahr. Hierbei werden die jeweils geleisteten Vorausleistungen in Abzug gebracht.

(4) Die Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim leistet quartalsmäßige Abschlagszahlungen auf die unter Absatz 1 und 2 definierten Kosten, die sich an den tatsächlichen Kosten des Vorjahres orientieren.

§ 8

Investitionen

(1) Eine Investition ist die Anschaffung oder Herstellung eines langfristig nutzbaren Vermögensgegenstandes über dem Wert gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 GemHVO (derzeit 1.000,00 € ohne Umsatzsteuer).

(2) Die Investitionskosten für das Grundstück, die Planung und den Bau der gemeinsamen Kindertagesstätte einschließlich der Kosten für die Ausstattung werden im Verhältnis der durchschnittlich belegten Kinderzahl beider Ortsgemeinden im Kalenderjahr der tatsächlichen Nutzung der gemeinsamen Kindertagesstätte aufgeteilt. Ortsfremde Kinder bleiben unberücksichtigt. Maßgeblich für die Höhe der zu verteilenden Investitionskosten ist die festgestellte und anerkannte Schlussrechnung des Architekten.

(3) Die Kreis- und Landeszuwendungen erhält die Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim. Die Zuwendungen und sonstigen Zuweisungen Dritter werden von den Investitionskosten nach Absatz 2 in Abzug gebracht.

(4) Die Zahlung des Investitionskostenanteils der Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim erfolgt nach Baufortschritt auf Anforderung der Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim.

(5) Die sonstigen Investitionskosten (alle Investitionen, die nicht mit dem Bau- und/oder der Erweiterung der gemeinsamen Kindertagesstätte im unmittelbaren Zusammenhang stehen) werden im Verhältnis der durchschnittlich belegten Kinderzahl beider Ortsgemeinden im Kalenderjahr der Anschaffung und/oder Herstellung der Investition aufteilt. Ortsfremde Kinder bleiben unberücksichtigt. Die Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim ist berechtigt, zur Deckung ihrer Vorlagen für das laufende Jahr angemessene Abschläge auf der Basis der voraussichtlich entstehenden Kosten zu erheben. Geleistete Vorauszahlungen werden bei der Abrechnung in Abzug gebracht.

§ 9

Kosten für die Erstellung von Bebauungsplänen

(1) Beide Ortsgemeinden beabsichtigen auf der Parzelle Flur 2 Flurstück 175 und 176 in Ober-Hilbersheim eine gemeinsame Kindertagesstätte zu errichten. Die Fläche ist derzeit als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ im Flächennutzungsplan der Verbands-gemeinde ausgewiesen. Es ist daher erforderlich für diese Fläche einen Bebauungsplan „Am Sportplatz“ zu erstellen.

Die Kosten für die Erstellung des Bebauungsplanes werden im Verhältnis der durchschnittlich belegten Kinderzahl im Kalenderjahr der Kostenentstehung von den beiden Ortsgemeinden getragen. Ortsfremde Kinder bleiben unberücksichtigt.

(2) Eventuelle Zuweisungen Dritter werden von den Kosten nach Absatz 1 in Abzug gebracht.

(3) Die Kosten werden jährlich festgestellt. Maßgebend ist das Haushaltsjahr. Hierbei werden die jeweils geleisteten Vorauszahlungen in Abzug gebracht.

(4) Von der Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim können nach Planungsfortschritt angemessene Abschlagszahlungen für bereits entstandene Kosten angefordert werden.

§ 10

Entscheidungsbefugnisse, Kostenveranschlagung- und abwicklung

(1) Bei allen zukünftigen Maßnahmen und Anschaffungen nach den §§ 7, 8 und 9 der Vereinbarung innerhalb eines kalkulierten Auftragsvolumens

bis 3.000,00 €

erfolgt die Entscheidung in eigener Zuständigkeit durch den Träger nach § 3 der Vereinbarung

von 3.000,01 € bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000,00 €

ist das Benehmen mit dem nach § 4 der Vereinbarung zu bildenden Kindertagesstättenausschuss herzustellen

ab 50.000,01 €

ist das Benehmen mit dem Ortsgemeinderat Nieder-Hilbersheim nach Vorberatung und Empfehlung des nach § 4 der Vereinbarung zu bildenden Kindertagesstättenausschusses herzustellen.

(2) Im Haushaltsplan der Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim werden die gesamten Unterhaltungs- und Betriebskosten und die entstehenden laufenden Einnahmen nach § 7, die Investitionsein- und auszahlungen nach § 8 und die Kosten für die Erstellung von Bebauungsplänen nach § 9 in voller Höhe veranschlagt und abgewickelt. Die Zuweisungen der Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim nach den §§ 7 und 9 werden als zusätzliche laufende Einnahmen und der Investitionskostenanteil nach § 8 als zusätzliche investive Einzahlung veranschlagt und abgewickelt.

(3) Im Haushaltsplan der Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim wird der zu zahlende Anteil der ungedeckten Unterhaltungs- und Betriebskosten nach § 7 und der zu zahlende Anteil für die Kosten für die Erstellung von Bebauungsplänen nach § 9 als laufende Ausgabe und der Anteil der ungedeckten Investitionsauszahlungen nach § 8 als Investitionszuschuss veranschlagt und abgewickelt.

§ 11

Schiedsstelle

Bei Streitigkeiten, die sich aus dieser Zweckvereinbarung ergeben, macht der Bürgermeister der Verbandsgemeinde oder sein/e Vertreter/in im Amt einen Schlichtungsvorschlag mit dem sich der Kindertagesstättenausschuss und die beteiligten Ortsgemeinden zu befassen haben.

§ 12

Vermögensauseinandersetzung

(1) Bei Auflösung der Kindertagesstätte ist der Erlös aus der Veräußerung des gemeinsam finanzierten Grundstücks, Gebäudes, der Gebäudebestandteile und Einrichtungs-gegenstände nach dem Verhältnis der durchschnittlich belegten Kinderzahlen der vergangenen 10 Kalenderjahre aufzuteilen. Ortsfremde Kinder bleiben unberücksichtigt.

(2) Im Falle der Kündigung seitens einer Ortsgemeinde nach § 13 Abs. 2 oder einer übereinstimmenden Aufhebung nach § 13 Abs. 4 ist ein Verkehrswertgutachten über das gemeinsam finanzierte Grundstück, Gebäude, der Gebäudebestandteile und Einrichtungsgegenstände zu erstellen. Falls der ermittelte Verkehrswert den Restbuchwert der Investitionen unterschreitet, dann wird als Bemessungsgrundlage der Restbuchwert zugrunde gelegt. Die Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim erstattet der Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim den Anteil des zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehenden Verkehrswertes bzw. Restbuchwertes nach dem Verhältnis der durchschnittlich belegten Kinderzahlen beider Ortsgemeinden der vergangenen 10 Kalenderjahre. Ortsfremde Kinder bleiben unberücksichtigt. Die Kosten für das Gutachten nach Satz 1 werden auf beide Ortsgemeinden entsprechend dem errechneten Anteil nach Satz 3 und 4 aufgeteilt.

§ 13

Inkrafttreten, Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Die Zweckvereinbarung wird nach Beschluss beider Ortsgemeinderäte und nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung der an dieser Zweckvereinbarung beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften wirksam (§ 12 Abs. 2 und 5 KomZG) und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Beiden Ortsgemeinden wird ein jährliches Kündigungsrecht nach Ablauf von 30 Jahren seit Vertragsbeginn eingeräumt. Die Kündigung hat bis zum Ende des Jahres zu erfolgen. Sollte eine Kündigung ausgesprochen werden, gilt diese erst zum Jahresende nach Ablauf von drei weiteren Vertragsjahren. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen und erfordert einen Beschluss des Ortsgemeinderates der kündigenden Ortsgemeinde.

(3) Wird die Zweckvereinbarung nicht gekündigt, verlängert sie sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

(4) Durch übereinstimmende Beschlüsse beider Ortsgemeinderäte kann die Zweckvereinbarung aufgehoben werden. Die Dauer der Zweckbindungsfrist nach § 6 Absatz 2 Satz 3 dieser Vereinbarung soll eingehalten werden.

(5) Die Kostenaufteilung zwischen beiden Ortsgemeinden nach den §§ 7, 8 und 9 erfolgt für das vollständige Kalenderjahr 2022 nach dieser Vereinbarung.

(6) Gleichzeitig tritt die Zweckvereinbarung vom 01.10.2005 außer Kraft.

§ 14

Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

(1) Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und Gegenzeichnung durch die beteiligten Ortsgemeinden sowie der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Die beteiligten Ortsgemeinden verpflichten sich, anstelle der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Lücke eine Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die beteiligten Ortsgemeinden gewollt haben oder nach dem Sinn der Vereinbarung bedacht hätten.

Ober-Hilbersheim, den 12.07.2022
Für die Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim
Dienstsiegel, gez. Heiko Bieser, Ortsbürgermeister
Nieder-Hilbersheim, den 12.07.2022
Für die Ortsgemeinde Nieder-Hilbersheim
Dienstsiegel, gez. Rosemarie Jantz, Ortsbürgermeisterin