Wir weisen darauf hin, dass nach den geltenden Gemeindesatzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze, insbesondere die Fahrbahnen, Gehwege und das Straßenbegleitgrün innerhalb der geschlossenen Ortslagen grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu reinigen sind, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Bei Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen erstreckt sich die Reinigungspflicht nur auf die Gehwege. Die konkreten Regelungen zur Reinigungspflicht entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gemeindesatzung, die Sie unter www.vg-gau-algesheim.de (Stichwort Satzungen) bzw. der Internetseite Ihrer jeweiligen Ortsgemeinde finden.
Zudem weisen wir darauf hin, dass aufgrund des Landesstraßengesetzes jeder Eigentümer oder Besitzer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks, das durch eine öffentliche Straße erschlossen ist oder an sie angrenzt, verpflichtet ist, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Pflanzenteile regelmäßig zurückzuschneiden. Soweit Äste und Zweige in die Fahrbahn hineinragen, ist dabei eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m einzuhalten. Über Geh- und Radwegen sind Büsche und Bäume bis zu einer lichten Höhe von 2,50 m auszuschneiden. Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen und Straßenleuchten nicht durch Büsche und Bäume verdeckt werden.
Ein weiterer Hinweis betrifft die geltenden Lärmschutzregelungen nach der Novellierung des Landes-Immissionsschutzgesetzes. Der Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten ist demnach in Wohngebieten an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig. Das Betriebsverbot am Mittag gilt jedoch nicht für Geräte und Maschinen, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden. Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler unterliegen wie bisher Sonderregelungen. Sie dürfen an Werktagen in der Mittagszeit sowie von 17.00 bis 9.00 Uhr weder privat noch gewerblich eingesetzt werden. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten die Betriebsverbote nicht.
Wir bitten um Beachtung!
Verbandsgemeindeverwaltung
Örtliche Ordnungsbehörde