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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 32/2023
Amtlicher Teil
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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ockenheim vom 19.07.2023

Der Gemeinderat von Ockenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 27. März 1986 (GVBL S. 64) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. April 1983 (GVBL S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3

Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8

Särge

§ 9

Grabherstellung

§ 10

Ruhezeit

§ 11

Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13

Reihengrabstätten

§ 14

Wahlgrabstätten

§ 15

Urnengrabstätten

§ 16

Ehrengrabstätten

§ 17

Memoriam Garten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Gestaltungsvorschriften

§ 19

Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 19a

Gestaltung der Urnengrabkammern

§ 19b

Gräber im Memoriam Garten

§ 19c

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 22

Entfernen von Grabmalen

6. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 24

Weitere Gestaltungsvorschriften

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

7. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

8. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

§ 28

Haftung

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

§ 30

Gebühren

§ 31

Inkrafttreten

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Ockenheim gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft Ortsgemeinde Ockenheim steht.

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b)

Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b)

Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen, außer Friedhofsbelange betreffend

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i)

Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen im Memoriam Garten beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden ausschließlich vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,

b)

Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,

c)

Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d)

Grabstätten in Urnenstelen als Reihen- und Wahlgrabstätten

e)

Urnen in Baumbestattung als Reihen- und Wahlgrabstätten

f)

Urnen in Rasenbestattung als Reihen- und Wahlgrabstätten

g)

Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Im Kronen- und Wurzelbereich der Roßkastanie (Naturdenkmal) ist nur eine eingeschränkte Belegung möglich. Im Bereich der Baumkrone sind nur Urnenbestattungen, im engeren Wurzelbereich sind nur Erdbestattungen in einfacher Tiefe statthaft.

a)

Kronen- und Wurzelbereiche sind in einem gesonderten Plan festgelegt

b)

Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

c)

Anonyme Grabfelder

Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer Fläche von 24m² für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer bei gleichzeitig zu bestattenden Personen / Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertragübertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d)

auf die Eltern,

e)

auf die Geschwister,

f)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a)

in Urnenreihengrabstätten 1 Asche, bei gleichzeitiger Beisetzung bis zu 2 Aschen (vergleiche auch § 13)

b)

in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschen

c)

in Urnenstelen als Reihengrabstätten 1 Asche

d)

in Urnenstelen als Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen

e)

in Baum- oder Rasenbestattungsfeldern als Reihengrabstätten 1 Asche und als Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen. Die Mindesttiefe nach § 9 (2) ist einzuhalten

f)

in Reihengrabstätten 1 Asche, bei gleichzeitiger Beisetzung bis zu 2 Aschen siehe a) bzw. § 13

g)

in Wahlgrabstellen bis zu 2 Aschen in einstelligen, bis zu 4 Aschen in mehrstelligen Grabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Besetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird

(4) In einer Reihenurnenstele ist die Beisetzung der Asche von nur einem Verstorbenen vorgesehen, in Urnenstelen als Wahlgrabstätten dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Gemeinde zulassen. Eine Reservierung einer Urnennische ist möglich, so lange freie Kapazitäten vorhanden sind. Die Gebühren für die Reservierung sind vom Antragsteller im Voraus zu entrichten.

(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 17 Memoriam Garten

(1) Der Memoriam Garten auf dem Friedhof in Ockenheim dient der Anlage von verschiedenen Grabarten. Es handelt sich dabei um gärtnerisch betreute Grabfelder. Die Vergabe eines Nutzungsrechtes für jede angebotenen Grabart erfolgt nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit der Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz e.G.. Die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten und Grabmale erfolgt ausschließlich durch den jeweils beauftragten Friedhofsgärtner.

Näheres regelt die entsprechende Vereinbarung der Ortsgemeinde Ockenheim mit der Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz e.G. vom

(2) Wahlgrabstätten im Memoriam Garten sind Grabstätten für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Würde des Ortes entsprechen und nachstehenden Anforderungen genügen:

Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gezogenes Metall verwendet werden.

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1.

alle Bearbeitungsarten sind zulässig, es ist jedoch darauf zu achten, dass die Gestaltung und die Bearbeitung ein würdiges Gesamtbild ergeben. Die Arbeiten sind daher von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.

2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.

b)

Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.

2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

c)

Wahlgrabstätten:

1. Stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern:

Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:

Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m.

2. Liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern:

Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m;

b) bei mehrstelligen Wahlgräbern:

Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a)

Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten:

1. Stehende Grabmale:

Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.

2. Liegende Grabmale:

Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,25 m.

(4) Bei den Baumgrabstätten sind an die Basaltsäulen nur Bronzeplättchen in der Größe 150 x 100 mm zugelassen. Die Arbeiten sind fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.

(5) Bei den Rasengrabstätten sind nur die von der Gemeinde angeschafften Granitplatten zugelassen. Montage und Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.

(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 19 a Gestaltung der Urnengrabkammern

(1) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den von der Gemeinde vorgegebenen Verschlussplatten der Urnengrabkammern von einem Steinmetz anzubringen bzw. einzugravieren.

(2) Bei Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild ergeben. Die Buchstaben und Ziffern dürfen max. 5 cm hoch sein. Die Arbeiten sind von einem Steinmetz auszuführen.

(3) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben und Zahlen wie z.B. Bilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig.

Andere Elemente sind nur als Gravur zulässig, wenn es sich um kleine Motive wie Wappen, Kreuze oder Blumen handelt. Diese Motive sind in der Farbe der Beschriftung auszulegen.

Das Anbringen von irgendwelchen anderen Gegenständen an den Stelenkörpern ist unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlungen sofort entfernt. Optische Veränderungen an den Urnengrabkammern sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in so einem Falle die Urnenstele vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Stelen ist verboten.

(4) Die Verschlussplatten werden ausschließlich von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt und gehen in das Eigentum des Verfügungsberechtigten über.

§ 19 b Gestaltung der Gräber im Memoriam Garten

Die Gestaltung bzw. Bepflanzung der Ruheoasen im Memoriam Garten richtet sich nach der Vereinbarung zwischen der Ortsgemeinde Ockenheim und der Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz e.G. vom 19.07.2023.

§ 19c Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Genehmigung zur Erstellung eines Grabmals und/oder Grabeinfassung/Grababdeckplatte wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die Arbeiten nach den "Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten", herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, Frankfurt/ Main, durchgeführt werden.

Auch bitten wir um Beachtung der aktuell geltenden Fassung der Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.7 der Gartenbauberufsgenossenschaft. In der Durchführungsanweisung „Errichten von Grabmalen und Fundamenten“ wird bezüglich der Standsicherheit und Prüfung von Grabmalen auf die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (aktuelle Fassung TA-Grabmal) verwiesen.

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 24 Weitere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabplatten / Grababdeckungen und Schotterabdeckungen sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

(2) Die Grabfelder für Rasen- und Baumbestattungen werden durch die Friedhofsverwaltung wie eine öffentliche Grünfläche unterhalten. Grabausstattungen jeder Art (Grabsteine, Grabeinfassungen, Abdeckplatten, Schalen, Bepflanzungen usw.) sind nicht zulässig.

(3) Abgestellte Gefäße, Blumenvasen, Grablichter und ähnliches können durch die Friedhofsverwaltung entfernt und ggf. entsorgt werden.

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.

7. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

4.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6.

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),

7.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4),

8.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),

9.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),

10.

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),

11.

Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,

12.

Grabstätten vernachlässigt (§ 25),

13.

die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 26.08.2010, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 27.05.2015, außer Kraft.

Ockenheim, den 19.07.2023 Dienstsiegel
gez. Arnold Müller, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.