Der Ortsgemeinderat Ockenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in den jeweils gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungs-gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Sofern einzelne Gebühren der Anwendung des §2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.08.2010, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 27.05.2015, außer Kraft.
I) Reihengrabstätten
| 1.) | Überlassung einer (Erd-)reihengrabstätte auf 30 Jahre (bis 5 Jahre) | 390,00 € |
| 2.) | Überlassung einer (Erd-)reihengrabstätte auf 30 Jahre (ab 5 Jahre) | 700,00 € |
| 3.) | Urnenreihengrabstätten auf 20 Jahre (1 Belegung) |
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| a) | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | 200,00 € |
| b) | Rasenurnengrabstätte | 300,00 € |
| c) | Urnenbaumgrab | 300,00 € |
| d) | Urnenstelenkammer auf 20 Jahre (1 Belegung) | 775,00 € |
II) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1.) | Verleihung des Nutzungsrechts von (Erd-)wahlgrabstätte auf 30 Jahre |
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| a) | für ein einstelliges Grab mit Vertiefung (2 Belegungen) | 600,00 € |
| b) | für ein zweistelliges Grab mit Vertiefung (4 Belegungen) | 1.200,00 € |
| c) | für ein dreistelliges Grab mit Vertiefung (6 Belegungen) | 1.800,00 € |
| 2.) | Verlängerung des Nutzungsrechts einer (Erd-)folgebestattung für jedes volle Jahr |
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| a) | für ein einstelliges Grab mit Vertiefung | 20,00 € |
| b) | für ein zweistelliges Grab mit Vertiefung | 40,00 € |
| c) | für ein dreistelliges Grab mit Vertiefung | 60,00 € |
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach vollen Monaten anteilig.
Für die Wiederverleihung / den Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II.Ziffer 2 erhoben
| 3.) | Urnenwahlgrabstätten |
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| a) | Urnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen) | 650,00 € |
| b) | Rasenurnengrabstätte (bis zu 2 Urnen) | 300,00 € |
| c) | Urnenbaumgrab (bis zu 2 Urnen) | 300,00 € |
| d) | Urnenstelenkammer | 775,00 € |
| 4.) | Verlängerung des Nutzungsrechts bei Folgebestattungen der Urnenwahlgräber je Jahr |
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| a) | Urnenwahlgrab | 33,00 € |
| b) | Rasenurnengrabstätte | 15,00 € |
| c) | Urnenbaumgrab | 15,00 € |
| d) | Urnenstelenkammer | 39,00 € |
Für die Wiederverleihung / den Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeiten werden die Gebühren gem. II.Ziffer 3 erhoben.
Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.
III) Verleihung von Nutzungsrechten im „Memoriam Garten“
| 1.) | für ein Erdwahlgrab (einstellig-tief) | 1.260,00 € |
| 2.) | für Urnenpartnerschaftsträber (bis 2 Urnen) | 520,00 € |
| 3.) | für ein Urnenreihengrab | 540,00 € |
| 4.) | für ein Urnengrab in der Urnengemeinschaftsstelle | 520,00 € |
| 5.) | für ein Urnengrab an der Baumstelle | 520,00 € |
Im Zusammenhang des Erwerbs eines Nutzungsrechts im „Memoriam Garten“ ist zwingend der Abschluss eines Pflegevertrags für die Dauer der Nutzung mit der Firma Blumen Maessen erforderlich.
Gebühren für eine Reservierung im „Memoriam Garten“ werden gemäß privatrechtlicher Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung der Verbandsgemeinde erhoben.
IV) Benutzung Trauerhalle
| 1.) | Einstellung einer Urne | 25,00 € |
| 2.) | Trauerfeier | 150,00 € |
| 3.) | Nutzung der Kühlzelle pro Tag | 75,00 € |
V) Ausheben und Schließen der Grabstätten
Das Ausgeben und Schließen aller Grabarten wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzten.
| 1. | Erdgrab über 5 Jahre |
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| a) | maschinelle Herstellung | 517,17 € |
| b) | manuelle Herstellung | 517,17 € |
| 2. | Erdtiefgrab, maschinelle Herstellung | 517,17 € |
| 3. | Erdgrab bis 5 Jahre |
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| a) | maschinelle Herstellung | 304,22 € |
| b) | manuelle Herstellung | 304,22 € |
| 4. | Urnengrab, manuelle Herstellung | 212,95 € |
Bei unvorhersehbar anfallenden Arbeiten unter erschwerten Bedingungen (z.B. Stemm-Arbeiten, insbesondere Bei Beton- oder Steinvorkommen und stark gefrorenen Böden) wird die entstandene Mehrarbeit mit einem Stundenlohn von 38,00 € netto zusätzlich berechnet. Alle zusätzlichen Kosten sind in der mit der Fa. A. + P. Wagner, Bahnhofstraße 22, 55585 Oberhausen, geschlossenen Vereinbarung enthalten.
VI) Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird ausschließlich vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
VII) Entsorgung von Grabbestandteilen
Gleichzeitig mit der Genehmigung der Verleihung eines Nutzungsrechtes einer Reihen- oder Wahlgrabstätte wird für den Abbau und die Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit nachfolgende Gebühr erhoben:
| 1.) | Abbau und Entsorgung eines Urnengrabes | 150,00 € |
| 2.) | Erdgrab einstellig |
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| a) | Abbau (manuell) und Entsorgung von Grabmalen oder Grabeinfassungen | 380,00 € |
| b) | Abbau (manuell) und Entsorgung von Grabmalen und Grabeinfassungen | 580,00 € |
| 3.) | Erdgrab zweistellig |
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| a) | Abbau (manuell) und Entsorgung von Grabmalen oder Grabeinfassungen | 480,00 € |
| b) | Abbau (manuell) und Entsorgung von Grabmalen und Grabeinfassungen | 680,00 € |
Bei Grabmalanlagen, für die bisher noch keine Gebühren für den Abbau und die Entsorgung erhoben wurden, werden gleichzeitig mit der Genehmigung einer Erweiterung bzw. Änderung auch für die vorhandenen Grabmalanlage die Gebühren entsprechend erhoben.
VIII) Sonstige Gebühren
| 1.) | Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dgl. | 35,00 € |
| 2.) | Genehmigung einer Grabeinfassung | 20,00 € |
| 3.) | Prüfung und Erteilung der Genehmigung zur Beschriftung der Urnenstelenkammern | 20,00 € |
| 4.) | Ausstellung einer Graburkunde | 15,00 € |
| 5.) | Einsatz eines Gemeindearbeiters pauschal | 130,00 € |
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Freitagen ab 12:00 Uhr, Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50 % berechnet.