Titel Logo
Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 35/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Bubenheim vom 02.04.2025

Der Ortsgemeinderat Bubenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 3 der Hauptsatzung vom 09.09.2014 wird wie folgt geändert:

(3) Der Bau- und Verkehrsausschuss für allgemeine Bauangelegenheiten wird ermächtigt, über die Herstellung des Einvernehmens der Gemeinde Bubenheim gemäß § 36 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beschließen.

§ 4 der Hauptsatzung vom 09.09.2014 wird wie folgt geändert:

(1) Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro im Einzelfall,

(2) Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro im Einzelfall,

(6) Abgabe aller verbindlichen Erklärungen im Rahmen von Insolvenzverfahren für Forderungen bis 5.000 Euro.

Artikel II

Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bubenheim, den 02.04.2025
gez. Thomas Hammann, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.