In der Gemarkung Schwabenheim, Flur 8, Flurstücke 264/2, 265 und 266 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 30.08.2024 eine Nachtrags- Grenzniederschrift zur Grenzniederschrift vom 11.06.2024 angefertigt.
Betroffen sind die Flurstücke:
Flur 8, Flurstücke 264/2, 265, 266, 305/2
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Auf Grund einer nachträglich notwendig gewordenen Anpassung an das Katasterzahlenwerk wird die im Grenztermin am 11.06.2024 getroffene Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der neue Flurstücksgrenze zwischen den Punkten D bis E und den Punkten der alten Flurstücksgrenzen A bis C bis B, sowie zur Abmarkung des Punktes D, hiermit gem. § 48 VwVfG zurückgenommen
Die neue Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung zwischen den Punkten E und D‘, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die bestehende Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c -wie in der Skizze dargestellt - abgemarkt.
Die Vermarkung des Grenzpunktes D wurde entfernt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 19.09.2024 bis 19.10.2024 bei öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Elmar Neuroth, Am Bornberg 14, 55130 Mainz-Laubenheim, Tel. 06131 / 9135360, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo - Do von 8:00-16:00 Uhr, Fr. 8:00 - 14:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.vb-neuroth.de/oeffentliche-bekanntgaben eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. (FH) Elmar Neuroth, Am Bornberg 14, 55130 Mainz erhoben werden. |
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungsbüro Elmar Neuroth finden Sie unter https://www.vb-neuroth.de/elektronische-kommunikation.