Der Verbandsgemeinderat Gau-Algesheim hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 11 (3) Nr. 3 und 6 der Hauptsatzung vom 14.06.2019 wird wie folgt neu gefasst:
§ 11
Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige
| 3. | den Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwart den festen Betrag nach § 11 (4) Feuerwehr-Entschädigungsverordnung sowie für deren Stellvertreter 50 % der Aufwandsentschädigung des Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwarts |
| 6. | die Gerätewarte der Schlauchpflegewerkstatt bekommen zusammen 85 % und der Gerätewart Kleiderkammer 55 % des Höchstsatzes nach § 11 (4) Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. |
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.