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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 39/2022
Amtlicher Teil
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Vollzug des Baugesetzbuches

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Hundertguldenmühle“

Der Rat der Ortsgemeinde Appenheim hat in seiner Sitzung am 07.06.2022 die Aufstellung Bebauungsplan „Hundertguldenmühle“ gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hundertguldenmühle“ mit einer Fläche von ca. 0,81 ha ist der Flur 4 in der Gemarkung Appenheim zugeordnet und umfasst die Flurstücke Nr. 74 (Geltungsbereich A, Vorhabensgebiet) und Nr. 70 (Geltungsbereich B, Fläche für Kompensationsmaßnahmen und Kfz-Stellplatz). Der Geltungsbereich wird begrenzt im Norden und Osten durch landwirtschaftliche Fahrwege, im Süden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und im Westen durch den Welzbach. Die Lage und Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus der beigefügten Planskizze.

Die Planskizze (s.u.) zeigt die Lage des Geltungsbereichs und dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung. Sie entfaltet keine Rechtswirkung.

Der Bebauungsplan mit der Begründung mit Umweltbericht inkl. Anlagen (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag; Schalltechnische Gutachten) wird hier­mit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 215 Abs. 3 BauGB und § 24 Abs. 3 GemO bekannt ge­macht.

Folgende Hinweise werden gegeben:

A. Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.

B. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

C. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

D. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

a)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

b)

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Buchstabe b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Bebauungsplan, die Begründung mit Umweltbericht inkl. Anlagen und die ge­nann­ten Vorschriften können während der Öffnungszeiten des Bauamtes in der Ver­bands­gemeinde­verwaltung Gau-Algesheim, Hospitalstraße 22, Zimmer 210, 55435 Gau-Alges­heim, von allen Bürgerinnen und Bürgern eingesehen werden. Eine vorherige Terminvereinbarung wird emp­foh­len.

Öffnungszeiten

Montag-Freitag

08.00 - 12.00 Uhr

Montag + Dienstag

14.00 - 15.30 Uhr

Donnerstag

14.00 - 18.00 Uhr

Die Unterlagen sind auch auf unserer Internetseite www.vg-gau-algesheim.de/Bebauungsplaene einzusehen. Ferner werden sie über das zentrale Internetportals des Landes Rheinland-Pfalz unter www.geoportal.rlp.de zugänglich gemacht.

Die beigefügte Planskizze zeigt die Lage des Plangebiets und dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung. Sie entfaltet keine Rechtswirkung.

ausgefertigt:
gez.Schacht
-Ortsbürgermeister-