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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 39/2023
Amtlicher Teil
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Vollzug des Baugesetzbuches

Bebauungsplan „Am oberen Grasweg (Penny)“ der Ortsgemeinde Schwabenheim, Gemarkung Schwabenheim

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB sowie Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB

Der Ortsgemeinderat Schwabenheim hat am 02.05.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am oberen Grasweg (Penny)“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB hiermit bekannt gemacht.

Planziel ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen für einen Standortwechsel der bestehenden Filiale eines Lebensmittelmarktes innerhalb der Ortsgemeinde. Vorgesehen ist die Errichtung eines neuen, modernen Marktes mit einer Verkaufsfläche von max. 800 qm. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 441/5 tlw., 439 tlw., 222/2 tlw., 223 tlw., 224, 225, 226/1 und 226/2 in der Flur 18 der Gemarkung Schwabenheim. Die Lage des Plangebietes ist den nachstehenden Übersichtskarten zu entnehmen. Die Planskizzen entfalten keine Rechtswirkung.

Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans "Am oberen Grasweg (Penny)"

Abbildung 2: Lage des Plangebiets "Am oberen Grasweg (Penny)" in der Ortsgemeinde

Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wird eine Umweltprüfung für das Bauleitplanverfahren durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

Der Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB wurde in öffentlicher Sitzung des Ortsgemeinderates Schwabenheim am 04.09.2023 gefasst und wird ebenfalls hiermit bekanntgemacht.

Der Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung, dem Umweltbericht, der Artenschutzrechtlichen Beurteilung sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung sind während der Veröffentlichungsfrist von

06.10.2023 bis einschließlich zum 07.11.2023

im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim unter dem Link https://www.vg-gau-algesheim.de/vg_gau_algesheim/Aktuelles/Offenlegungen/ einsehbar. Alle Planunterlagen können auch über das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter www.geoportal.rlp.de abgerufen werden.

Während der Veröffentlichungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen unterrichten und es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Es können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (via E-Mail an bauleitplanung@vg-gau-algesheim.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Der Entwurf ist im Auslegungszeitraum auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim unter www.gau-algesheim.de unter dem Menüpunkt „Aktuelles“ – „Offenlegungen“ abrufbar. Die Auslegungsunterlagen werden ferner über das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter www.geoportal.rlp.de zugänglich gemacht.

Die Unterlagen werden außerdem im Rathaus der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim im Trep-penhaus im 2. Obergeschoss vor der Bauabteilung während der Dienststunden zur Einsicht bereitgelegt. Diese sind

Montag bis Freitag

08:30 – 12:00 Uhr, und

Montag und Dienstag

14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag

14:00 – 18:00 Uhr

Für inhaltliche Rückfragen steht die Abteilung Bauleitplanung unter bauleitplanung@vg-gau-algesheim.de oder 06725-910-134 (Andrea Fuchs) zur Verfügung. Bei persönlicher Vorsprache wird um Terminvereinbarung gebeten.

Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden parallel zur Öffent-lichkeit beteiligt.

Die Ortsgemeinde Schwabenheim hat gemäß § 4b BauGB ein Planungsbüro mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB beauftragt.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Ortsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Schwabenheim, der 28.09.2023
gez. Heinrich
-Ortsbürgermeister-