Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 95ff Gemeindeordnung Rheinland - Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom
hiermit bekannt gemacht wird:
Im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden festgesetzt:
1. im Ergebnishaushalt
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.275.500 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | - 826.110 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | 449.390 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 697.590 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.000.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.001.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 1.000 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | - 696.590 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0 Euro |
| zusammen auf | 0 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 3.000.000 Euro
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Haushaltssatzung lag noch keine festgestellte Bilanz der Jahre 2019 bis 2021 vor.
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 beträgt | 1.635.503,70 Euro |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 beträgt vorläufig | 1.978.905,00 Euro |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt vorläufig | 2.327.121,64 Euro |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt vorläufig | 2.877.468,67 Euro |
Die Verbandsumlage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Verbandsordnung wird auf 300.000 Euro festgesetzt, die je zur Hälfte von der Stadt Bingen und der Stadt Ingelheim zu leisten ist.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze zur Einzeldarstellung von Investitionen im jeweiligen Teilhaushalt wird nicht festgelegt.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 05.12.2022 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 27.01.2023 bis Freitag, 10.02.2023 montags von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr dienstags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Bingen, Burg Klopp, Zimmer Nr. 48, öffentlich aus.
Hinweis nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 KomZG i.V.m. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Regionalbad Bingen-Ingelheim, 55411 Bingen am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.