Der Ortsgemeinderat Schwabenheim hat aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 23.01.2023 folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Schwabenheim beabsichtigt mit dem Erlass dieser Satzung über die Geltendmachung eines besonderen Vorkaufsrechts die Zielvorgaben des gemeindlichen Dorferneuerungskonzeptes umzusetzen. Konkret sollen durch eine künftige Bebauungsplanaufstellung als planungsrechtliches Sicherungsinstrument einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Begründung der in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen dringend benötigte Stellplätze im Rahmen der öffentlichen Parkraumbewirtschaftung ausgewiesen und zudem eine fußläufige Grundstückserschließung über den Flutgraben per Übergang im Zuge einer touristischen Zweckbindung realisiert werden.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich nach § 2 dieser Satzung steht der Ortsgemeinde Schwabenheim ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.
Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke Gemarkung Schwabenheim, Flur 1, Flurstücke 1/3, 3, 5/1, 5/2, 6/3, 6/4, 7/3, 7/4, 8, 10/1, 10/2, 10/5, 11/2, 12, 13/2, 14, 15, 16, 17, 18/2, 23/3, 24, 25/1, 25/2, 27/2, 27/3, 28/2, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35/2, 35/3, 36/3, 36/4, 36/5, 36/6, 36/8, 37/4, 37/5, 37/6, 37/7, 37/8, 37/9, 37/10, 38/2, 38/3, 38/4, 38/5, 39/3, 40/1, 40/2, 41, 42/1, 42/2, 43, 44/1, 44/2, 45, 46, 47, 48, 49.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt: