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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 40/2023
Amtlicher Teil
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Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in der Stadt Gau-Algesheim aus Anlass für das „Fest des jungen Weines 2023“ am Sonntag, dem 08. Oktober 2023.

Aufgrund des § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 (GVBl. S. 641), wird für die Stadt Gau-Algesheim folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verkaufsstellen in der Stadt Gau-Algesheim dürfen aus Anlass des „Fest des jungen Weines 2023“ am Sonntag, dem 8. Oktober 2023, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2 Gesetzesvorrang

(1) Entsprechend dem § 10 Satz 1 LadöffnG RLP dürfen Verkaufsstellen an jährlich bis zu 4 Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr geöffnet sein.

(2) Die Ladenöffnungszeit darf gem. § 10 Satz 3 LadöffnG fünf Stunden nicht überschreiten und nicht in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 11.00 Uhr liegen.

(3) Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und an Adventssonntagen im Dezember sind lt. § 10 Satz 2 LadöffnG von der Freigabe zur Ladenöffnung ausgeschlossen. Gleiches gilt an Sonntagen, auf die ein Feiertag nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

§ 3 Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Die Vorschriften des § 13 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170, 1771) in der z.Z. geltenden Fassung sind zu beachten. Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den freigegebenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.

(3) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als 3 Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(4) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den freigegebenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.

§ 4 Aushang

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 und 3 dieser Rechtsverordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12.04.1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der z.Z. geltenden Fassung geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 32 Abs. 1 Ziffer 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1228) in der z.Z. geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der z.Z. geltenden Fassung geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim in Kraft. Sie tritt am 10. Oktober 2023 außer Kraft.

Gau-Algesheim, 29.09.2023
Dienstsiegel, gez.: Benno Neuhaus, Bürgermeister