Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), und aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133) hat der Stadtrat Gau-Algesheim in seiner Sitzung am 24.09.2025 die folgende Satzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ockenheimer Straße“ beschlossen:
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf alle im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Ockenheimer Straße“ liegenden Grundstücke (siehe Anlage).
| Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen: | |
| a) | Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges, Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, nicht durchgeführt werden, |
| b) | bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, |
| c) | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Das Einvernehmen der Stadt Gau-Algesheim ist hierzu erforderlich.
Die Veränderungssperre tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden oder auf Grund eines anderen baulichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) der Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ab ihrer Bekanntmachung.
Diese Frist kann um ein Jahr verlängert werden. Falls besondere Umstände es erfordern, kann die Geltungsdauer nochmals bis zu einem Jahr verlängert werden.
Hinweis:
Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 GemO (Gemeindeordnung) des Landes Rheinland-Pfalz wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.