hier: Bekanntmachung über das Inkrafttreten gem. § 10 BauGB
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) wird Folgendes bekannt gemacht:
Der Rat der Stadt Gau-Algesheim hat in seiner Sitzung am 27.09.2023 den Bebauungsplan „Westlich Appenheimer Straße“ gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Ferner gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn, | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jemand diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 BauGB (Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen) wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan mit Planurkunde, Textfestsetzungen, Begründung und Artenschutzprognose sowie die genannten Vorschriften können während der Öffnungszeiten des Bauamtes in der Verbandsgemeindeverwaltung Gau-Algesheim, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, Zimmer 210 und 211, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt, eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.
Gem. § 10 a Abs. 2 BauGB sind die Unterlagen ergänzend u.a. auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Gau-Algesheim unter https://www.vg-gau-algesheim.de/vg_gau_algesheim/Bauen%20&%20Wohnen/Bebauungspl%C3%A4ne/ online einsehbar. Des Weiteren sind sie auch über das Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz unter https://www.geoportal.rlp.de/ zu finden.
Öffnungszeiten
Montag-Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Montag + Dienstag 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr