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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 41/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Verbot des öffentlichen Cannabiskonsumierens auf der Veranstaltungsfläche des Fests des jungen Weines 2024 der Stadt Gau-Algesheim

Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993, (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 516), i. V. m. §§ 35 Satz 2, 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetzt (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) i.V. m. § 5 Abs. 1 Konsumcannabisgesetz (KCanG) vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) ergeht folgende

Allgemeinverfügung

1. Anordnung: Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis

In der Zeit von Freitag, 11.10.2024, bis Montag, 14.10.2024, ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Nummer 2 näher definierten Zeiten auf der Veranstaltungsfläche des Fests des jungen Weines 2024 gem. § 9 Abs. 1 POG untersagt. Zur Veranstaltungsfläche gelten alle Plätze und Verbindungsstraßen, welche unter Nummer 3 definiert werden.

2. Zeitlicher Geltungsbereich:

Das Verbot unter Nummer 1 gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage für die gesamte Zeit des Fests des jungen Weines 2024:

Freitag, 11.10.2024 von 19:00 Uhr bis 02:00 Uhr (am Folgetag)

Samstag, 12.10.2024 von 18:00 Uhr bis 02:00 Uhr (am Folgetag)

Sonntag, 13.10.2024 von 11:00 Uhr bis 01:30 Uhr (am Folgetag)

Montag, 14.10.2024 von 11:00 Uhr bis 01:30 Uhr (am Folgetag)

3. Räumlicher Geltungsbereich

Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1 erstreckt sich auf die

Veranstaltungsfläche des Fests des jungen Weines 2024 auf folgende Plätze:

a)

Am Johannistor

b)

Marktplatz

c)

Kegelplatz

d)

Festplatz Auf der Bleiche/Am Graulturm

Des Weiteren erstreckt sich das Konsumverbot auf folgende Straßen, die Teil der Veranstaltungsfläche sind:

a)

Langgasse

b)

Weingasse 1 - 8 (Verbindungsstück zwischen Marktplatz und Festplatz)

c)

Weingasse 19 - 38 (Verbindungsstück zwischen Langgasse und Holzwurmklause)

Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung kann dem beigefügten Lageplan (Anlage 1) entnommen werden. Dieser ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.

4. Zwangsgeld / Ordnungswidrigkeit

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro, nach § 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) i. V. m. §§ 62, 64 sowie

§ 66 LVwVG zur Zahlung fällig.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), zur Zahlung fällig werden.

5. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse vorliegend geboten, da die durch die Einlegung des Widerspruchs erlangte aufschiebende Wirkung nicht hingenommen werden kann.

Die Gefahren, welche von einem missbräuchlichen Konsum von Cannabis ausgehen, wie z.B. der Konsum in der unmittelbaren Nähe von Kindern und Jugendlichen, können derart schwerwiegend für die Gesundheit der unbeteiligten Personen sein, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann. Das Abwarten der Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung ist aus sicherheitsrechtlichen Gründen nicht vertretbar.

Das Interesse der Öffentlichkeit an der sofortigen Vollziehung der Anordnung und damit der Verhinderung von Gefahren, insbesondere für den Jugendschutz, überwiegt das individuelle Interesse der Aufschiebung der hiervon Betroffenen Konsumenten.

6. Widerrufsvorbehalt

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

7. Bekanntgabe

Die Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

8. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Verbandsgemeindeverwaltung Gau-Algesheim, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erheben.

Der Widerspruch kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektrischer Signatur nach dem Signaturgesetz an die Adresse vg-gau-algesheim@vpsko.rlp erhoben werden.

Für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs, nicht der Tag der Absendung maßgeblich. Die Rechtsbehelfsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim, eingeht.

Hinweise:

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO haben Widerspruch und Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch oder einer Klage angegriffen wird.

Gemäß § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort mit Terminvereinbarung beim Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Gau-Algesheim, Hospitalstraße 22, 55435 Gau-Algesheim, eingesehen werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Gau-Algesheim
- Ordnungsamt -
Im Auftrag
Jacqueline Beuscher