Der Ortsgemeinderat Schwabenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
§ 5 Abs. 3 und 4, sowie § 6 der Hauptsatzung werden wie folgt gefasst:
§ 5 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung für die folgenden
Angelegenheiten übertragen:
| - | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 12.000 Euro |
| - | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis 12.000 Euro, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
(4) Der Bau- und Planungsausschuss wird ermächtigt, über die Herstellung des Einvernehmens der Gemeinde gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beschließen, sofern der Beschluss einstimmig gefasst wird
§ 6 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister
Auf den Bürgermeister und die Beigeordneten werden die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 6.000 Euro im Einzelfall durch den Bürgermeister und bis zu einer Wertgrenze von 2.000 Euro im Einzelfall durch die Beigeordneten innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereiches. |
| 2. | Auf den Bürgermeister wird die alleinige Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: |
| 1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln zur Fristwahrung |
| 2. Abgabe aller verbindlichen Erklärungen im Rahmen von Insolvenzverfahren |
Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.