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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 43/2022
Sonstige Amtliche Mitteilungen
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Wir weisen hiermit auf die geltende Gefahren­abwehrverordnung über das Halten von Hunden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Si­cherheit und Ordnung hin, wonach Hunde auf öffentlichen Stra­ßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden dürfen. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern.

Beim Ausführen eines Hundes außerhalb bebauter Ortslagen ist darauf zu achten, dass vor allem während der Brut- und Setzzeit (März bis August) die wild lebenden Tiere nicht beunruhigt und gestört werden. Speziell in Naturschutzgebieten ist es deshalb nach den betreffenden Rechtsverordnungen verboten, Hunde frei laufen zu lassen. Dies bedeutet, dass sich Hunde nicht weit von deren Halter oder Führer entfernen dürfen und ständig in deren Einflussbereich stehen müssen, was natürlich voraussetzt, dass der Hund auf Befehl sicher zurückrufbar ist. Hundehalter und -führer, die ihre Tiere in einem Naturschutzgebiet abseits der Wege „herumstöbern“ lassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Wir appellieren dringend dazu, diese Sorgfalts- und Kontrollpflichten auch außerhalb von Naturschutzgebieten zum Schutz der frei lebenden Tiere und zur Rücksicht gegenüber anderen Naturnutzern zu beachten.

Bezüglich der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird auch darauf hingewiesen, dass die Halter und Führer von Hunden dafür sorgen müssen, dass diese die öffentlichen Anlagen, Plätze und Gehflächen von öffentlichen Straßen nicht verunreinigen. Zur Beseiti­gung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet. Die Beseitigung ist unverzüglich vorzunehmen.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die wie in der Vergangenheit schon mehrfach erfolgt mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden können.

Verbandsgemeindeverwaltung
Ordnungsbehörde