Mit Antrag vom 12.09.2025 wurde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als höhere Verwaltungsbehörde die Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim zur Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB mit den erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Die Genehmigung gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Antragseingang versagt wird. Der Antrag auf Genehmigung ist am 16.09.2025 bei der Kreisverwaltung eingegangen; eine Ablehnung ist innerhalb der Monatsfrist nicht erfolgt. Mit Ablauf des 16.10.2025 gilt die 33. Teil-fortschreibung des Flächennutzungsplanes (umfassende Fortschreibung) der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim in den Abgrenzungen des Feststellungs-beschlusses vom 05.06.2025 als genehmigt (Genehmigungsfiktion durch Fristablauf).
Die Genehmigungsfiktion der 33. Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit Vollzug der Bekanntmachung der Genehmigungsfiktion wird die Teil-Fortschreibung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.
Vom Tage der Bekanntmachung an kann jedermann den Flächennutzungsplan, die Begründung mit integriertem Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gem. § 6 a Abs. 1 BauGB in der Verbandsgemeindeverwaltung Gau-Algesheim, Hospitalstraße 22, Zimmer 211, während der Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalte Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 Satz 4 BauGB).
Gem. § 6 a Abs. 2 BauGB sind die Unterlagen zudem auf der Homepage der Verbands-gemeindeverwaltung Gau-Algesheim unter https://www.vg-gau-algesheim.de/vg_gau_algesheim/Bauen & Wohnen/Flächennutzungsplan/ zu finden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
| Öffnungszeiten | |
| Mo - Fr | 8.00 - 12.00 Uhr |
| Mo - Mi | 14.00 - 15.30 |
| Do | 14.00 - 18.00 Uhr |
Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.