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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 45/2025
Amtlicher Teil
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Vollzug des Baugesetzbuches

Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Baugesetzbuch (BauGB) für die 33. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes (umfassende Fortschreibung) im Bereich des Bebauungsplans „Laurenziberg, 1. Änderung und Ergänzung“ der Stadt Gau-Algesheim

Mit Antrag vom 12.09.2025 wurde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als höhere Verwaltungsbehörde die Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim zur Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB mit den erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Die Genehmigung gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Antragseingang versagt wird. Der Antrag auf Genehmigung ist am 16.09.2025 bei der Kreisverwaltung eingegangen; eine Ablehnung ist innerhalb der Monatsfrist nicht erfolgt. Mit Ablauf des 16.10.2025 gilt die 33. Teil-fortschreibung des Flächennutzungsplanes (umfassende Fortschreibung) der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim in den Abgrenzungen des Feststellungs-beschlusses vom 05.06.2025 als genehmigt (Genehmigungsfiktion durch Fristablauf).

Die Genehmigungsfiktion der 33. Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit Vollzug der Bekanntmachung der Genehmigungsfiktion wird die Teil-Fortschreibung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.

Vom Tage der Bekanntmachung an kann jedermann den Flächennutzungsplan, die Begründung mit integriertem Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gem. § 6 a Abs. 1 BauGB in der Verbandsgemeindeverwaltung Gau-Algesheim, Hospitalstraße 22, Zimmer 211, während der Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalte Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 Satz 4 BauGB).

Gem. § 6 a Abs. 2 BauGB sind die Unterlagen zudem auf der Homepage der Verbands-gemeindeverwaltung Gau-Algesheim unter https://www.vg-gau-algesheim.de/vg_gau_algesheim/Bauen & Wohnen/Flächennutzungsplan/ zu finden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Öffnungszeiten

Mo - Fr

8.00 - 12.00 Uhr

Mo - Mi

14.00 - 15.30

Do

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Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.

gez. Neuhaus
-Bürgermeister-