Der Ortsgemeinderat Engelstadt hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergaben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1.) | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2.) | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Sofern einzelne Gebühren der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.01.2011 außer Kraft.
| I. | Reihengrabstätten | |
| 1.) | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 235,00 Euro | |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 493,00 Euro | |
| 2.) | Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | |
| Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte (mit Granitplatte ohne Gravur einschl. der Pflege für die Dauer der Nutzungszeit) ) | 460,00 € | |
| II. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
| 1.) | a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | |
| aa) eine Einzelgrabstätte | 510,00 Euro | |
| bb) eine Doppelgrabstätte | 1.020,00 Euro | |
| cc) jede weitere Grabstätte | 510,00 Euro | |
| b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Beisetzungen je Jahr für | ||
| aa) eine Einzelgrabstätte | 17,00 Euro | |
| bb) eine Doppelgrabstätte | 34,00 Euro | |
| cc) jede weitere Grabstätte | 17,00 Euro | |
| c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | ||
| 2.) | a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 160,00 Euro |
| b) Verleihung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr | 8,00 Euro | |
| c) Bei der Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. |
| III. | Ausheben und Schließen der Gräber | ||
| 1.) | Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber beträgt: | ||
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | |||
| bei einfacher Tiefe des Grabes | maschinell | 476,00 Euro | |
| manuell | 714,00 Euro | ||
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | |||
| bei einfacher Tiefe des Grabes | maschinell | 476,00 Euro | |
| manuell | 714,00 Euro | ||
| bei doppelter Tiefe des Grabes | maschinell | 535,50 Euro | |
| manuell | 856,80 Euro | ||
| 2.) | Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung beträgt | 184,45 Euro | |
| Bei Bestattungen und Beisetzung an Samstagen wird ein Zuschlag von 59,50 €, an Sonn- und Feiertagen ein 100 %iger Zuschlag auf die oben genannte Gebühr erhoben. Bei unvorhersehbar anfallenden Arbeiten unter erschwerten Bedingungen wird die Mehrarbeit mit einem Stundenlohn von 77,35 € zusätzlich berechnet. | |||
| 3.) | Mit den Gebühren sind abgegolten: | ||
| a) Öffnen des Grabes | |||
| b) Grabaufbau (Laufroste evtl. Grabmatten) | |||
| c) Schließen und Hügeln des Grabes | |||
| d) Transport des Grabschmuckes zum Grab |
| IV. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
| a) Für das Öffnen und Schließen von Gräbern bei Umbettungen fallen für die Entnahme von Gebeinen jeweils die Gebühr nach III. an. | ||
| b) Für das Beisetzen von Gebeinen in ein Grab auf dem Friedhof fallen die Gebühren nach III. ebenfalls an. | ||
| V. | Benutzung der Leichenhalle | |
| 1.) | Für die Aufbewahrung | |
| a) einer Leiche für jeden angefangenen Tag | 40,00 Euro | |
| b) einer Urne pauschal | 20,00 Euro | |
| 2.) | Abhalten einer Trauerfeier | 142,00 Euro |
| VI. | Sonstige Gebühren | |
| 1.) | Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen | 35,00 Euro |
| 2.) | Für die Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung | 20,00 Euro |
| 3.) | Gleichzeitig mit Genehmigung zu 1.) und 2.) wird für den Abbau und die Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben | |
| a) Grabmale | 140,00 Euro | |
| b) Grabeinfassung | 140,00 Euro | |
| c) Grabmale einschl. Grabeinfassung | 210,00 Euro | |
| d) Gedenkplatten | 25,00 Euro | |
| 4.) | Bei Grabmalanlagen, für die bisher noch keine Gebühren für den Abbau und die Entsorgung erhoben wurden, werden gleichzeitig bei Genehmigung einer Erweiterung bzw. Änderung auch für die vorhandene Grabmalanlage die Gebühren nach 3.) erhoben. | |
| 5.) | Für die Ausstellung einer Graburkunde | 15,00 Euro |
| 6.) | Beschriftung der Gedenktafel (Rasengrabstätte): Die tatsächlich angefallenen Kosten sind der Steinmetzfirma durch den Verfügungsberechtigten direkt zu erstatten | |
| VII. | Werden Leistungen in Anspruch genommen, die in der Satzung nicht erfasst sind, so wird das Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen. |
Hinweis:
Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.