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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 46/2022
Amtlicher Teil
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Friedhofsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Engelstadt

vom 31.10.2022

Der Ortsgemeinderat Engelstadt hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergaben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.)

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.01.2011 außer Kraft.

Engelstadt, den 31.10.2022
gez. Stefan Hubert, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

der Ortgemeinde Engelstadt

vom 31.10.2022

I.

Reihengrabstätten

1.)

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

235,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

493,00 Euro

2.)

Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte (mit Granitplatte ohne Gravur einschl. der Pflege für die Dauer der Nutzungszeit) )

460,00 €

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.)

a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte

510,00 Euro

bb) eine Doppelgrabstätte

1.020,00 Euro

cc) jede weitere Grabstätte

510,00 Euro

b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Beisetzungen je Jahr für

aa) eine Einzelgrabstätte

17,00 Euro

bb) eine Doppelgrabstätte

34,00 Euro

cc) jede weitere Grabstätte

17,00 Euro

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

2.)

a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

160,00 Euro

b) Verleihung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr

8,00 Euro

c) Bei der Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

III.

Ausheben und Schließen der Gräber

1.)

Die Gebühr für das Ausheben und Schließen der Gräber beträgt:

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

bei einfacher Tiefe des Grabes

maschinell

476,00 Euro

manuell

714,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

bei einfacher Tiefe des Grabes

maschinell

476,00 Euro

manuell

714,00 Euro

bei doppelter Tiefe des Grabes

maschinell

535,50 Euro

manuell

856,80 Euro

2.)

Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung beträgt

184,45 Euro

Bei Bestattungen und Beisetzung an Samstagen wird ein Zuschlag von 59,50 €, an Sonn- und Feiertagen ein 100 %iger Zuschlag auf die oben genannte Gebühr erhoben. Bei unvorhersehbar anfallenden Arbeiten unter erschwerten Bedingungen wird die Mehrarbeit mit einem Stundenlohn von 77,35 € zusätzlich berechnet.

3.)

Mit den Gebühren sind abgegolten:

a) Öffnen des Grabes

b) Grabaufbau (Laufroste evtl. Grabmatten)

c) Schließen und Hügeln des Grabes

d) Transport des Grabschmuckes zum Grab

IV.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

a) Für das Öffnen und Schließen von Gräbern bei Umbettungen fallen für die Entnahme von Gebeinen jeweils die Gebühr nach III. an.

b) Für das Beisetzen von Gebeinen in ein Grab auf dem Friedhof fallen die Gebühren nach III. ebenfalls an.

V.

Benutzung der Leichenhalle

1.)

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche für jeden angefangenen Tag

40,00 Euro

b) einer Urne pauschal

20,00 Euro

2.)

Abhalten einer Trauerfeier

142,00 Euro

VI.

Sonstige Gebühren

1.)

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen

35,00 Euro

2.)

Für die Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung

20,00 Euro

3.)

Gleichzeitig mit Genehmigung zu 1.) und 2.) wird für den Abbau und die Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben

a) Grabmale

140,00 Euro

b) Grabeinfassung

140,00 Euro

c) Grabmale einschl. Grabeinfassung

210,00 Euro

d) Gedenkplatten

25,00 Euro

4.)

Bei Grabmalanlagen, für die bisher noch keine Gebühren für den Abbau und die Entsorgung erhoben wurden, werden gleichzeitig bei Genehmigung einer Erweiterung bzw. Änderung auch für die vorhandene Grabmalanlage die Gebühren nach 3.) erhoben.

5.)

Für die Ausstellung einer Graburkunde

15,00 Euro

6.)

Beschriftung der Gedenktafel (Rasengrabstätte): Die tatsächlich angefallenen Kosten sind der Steinmetzfirma durch den Verfügungsberechtigten direkt zu erstatten

VII.

Werden Leistungen in Anspruch genommen, die in der Satzung nicht erfasst sind, so wird das Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.

Engelstadt, den 31.10.2022
gez. Stefan Hubert, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.