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Amtsblatt der VG Gau-Algesheim
Ausgabe 47/2022
Amtlicher Teil
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Friedhofsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Ober-Hilbersheim

vom 10.11.2022

Der Ortsgemeinderat Ober-Hilbersheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergaben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.)

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.11.2015, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 16.06.2020, außer Kraft.

Ober-Hilbersheim, den 10.11.2022
gez. Heiko Bieser, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortgemeinde Ober-Hilbersheim

vom 10.11.2022

I.

Reihengrabstätten

1.)

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

2.)

Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung einschl. Pflege

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.)

a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte

bb) eine Doppelgrabstätte

cc) jede weitere Grabstätte

dd) Urnengrabstätte (2 Aschen)

ee) Urnengrabstätte (3 Aschen)

ff) Urnengrabstätte Erweiterung auf 3. Asche

b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Buchst. A) bei späteren Beisetzungen je Jahr für

aa) eine Einzelgrabstätte

bb) eine Doppelgrabstätte

cc) jede weitere Grabstätte

dd) Urnengrabstätte (2 Aschen)

ee) Urnengrabstätte (3 Aschen)

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres (Die Berechnung erfolgt anteilig nach Monaten).

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben.

III.

Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung

2.

Wahlgräber - Einfachgräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a) Einzelgrabstätte

b) Doppel- und weitere Grabstelle je Bestattung

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung

3.

Wahlgräber - Tiefgräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a) Einzelgrabstätte für erste Bestattung in der Tiefe

für zweite Bestattung

b) Doppel- und weitere Grabstelle für

Bestattungen in der Tiefe je Bestattung

für jede weitere Bestattung

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung

4.

Bei Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von

pro Graberstellung erhoben.

Für Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen wird ein 100%iger Zuschlag pro Grab auf die unter Ziffer 1. - 3. genannten Gebühren erhoben. Bei unvorhersehbar anfallenden Arbeiten unter erschwerten Bedingungen wird die Mehrarbeit mit einem Stundenlohn von 77,35 Euro zusätzlich berechnet.

5.

Für den Einsatz des Gemeindearbeiters ist daneben eine Gebühr von

zu entrichten. Bei Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 % und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 65 % berechnet.

IV.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausheben einer Leiche

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

a) Einfachgräber

b) Tiefgräber

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

a) Einfachgräber

b) Tiefgräber

2.

Für das Ausheben von Aschen

Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird ausschließlich vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Die hierbei entstehenden zusätzlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V.

Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche für jeden angefangenen Tag

b) einer Urne pauschal

2. Für das Abhalten einer Trauerfeier bei auswärtigen Bestattungen

Bei Nutzung der Leichenhalle an Samstagen wird ein Zuschlag von 60 % berechnet.

VI.

Sonstige Gebühren

1.

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen

2.

Für die Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung

3.

Gleichzeitig mit Genehmigung zu 1.) und 2.) wird für den Abbau und die Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben

a) Grabmale / Gedenkplatten

b) Grabeinfassung

c) Grababdeckplatte

d) Grabmale/Gedenkplatten oder Grababdeckplatte einschl. Grabeinfassung

e) Grabmal, Grababdeckplatte und Grabeinfassung

4.

Für die Ausstellung einer Graburkunde

VII.

Werden Leistungen in Anspruch genommen, die in dieser Satzung nicht erfasst sind, so wird das Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.

Ober-Hilbersheim, den 10.11.2022
gez. Heiko Bieser, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.